XXVIII. 269
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. Im
Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vormusterungs-Kommissar maßgebend;
einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungs-
kommissar überlassen.
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen.
8 19.
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte Zahl
und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent als Reserve ausgewählt. Sind
hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall
durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reservepferde in ulng. .
ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur AÄbschäbung. —
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, sondern
sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe auf 3 Wochen,
vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten.
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, können
auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem späteren
Tage bestimmt werden.
Nach Beendigung der Answahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare Pferde
der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebniß ist von dem
Civilkommissar dem Ministerium des Innern, von dem Militärkommissar dem Generalkommando
nach Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu melden.
8 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung
in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an, welche in
die betreffende Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort be-
kannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet die
den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der Abschätzung
zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
8 21.
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen sein mit:
Halfter,
Trense,