Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVIII. 273 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an das Mini- 
sterium des Junern und das Generalkommando mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel kriegs- 
brauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind (siehe § 19). 
g 20. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Amtsbezirks wegen nachträglich erkannter Un— 
tauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst die drei Prozent 
Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegsbrauchbar 
auerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein sollte, 
hebt der Bezirksbeamte oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thierarztes 
und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie abschätzen und den Truppen- 
theilen zuführen. 
g 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat das Bezirksamt dem Ministerium des 
Innern durch Vermittlung des Landeskommissärs über den Verlauf des ganzen Geschäfts 
sofort Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. 
2) 
g 31. 
Das Ministerium des Innern läßt die nachstehend aufgeführten Druckformulare für 
Rechnung des Militäretats anfertigen und schon im Frieden den Bezirksämtern in genügender 
Anzahl überweisen: 
a. Auszüge aus den Vertheilungsplänen für die Bürgermeister (8 14), 
b. Befehle an die Bürgermeister (§ 17), 
Benachrichtigung an die Taxatoren und Thierärzte (8 17), 
d4. Vorführungslisten (Anlage A), 
e. Bestimmungstäfelchen (Anlage B), 
Pferde-Nationale (Anlage E), 
K. Eidesformulare (Anlage F), 
h. Fahrzeugverzeichnisse (Anlage H), 
i. Anerkenntnisse (Anlage J), 
k. Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K). 
Die Liquidationen über die Beschaffungskosten der Formulare sind an die zuständigen 
Intendanturen zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine, sowie der den Transport- 
führern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpfleaung, Vorspann und 
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1902. 
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