Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVIII. 275 
Anlage A (zu 8856 u. 18). 
  
Amtsbezrr 
  
Vexzeichniß 
der 
in pvporhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Datum. 
Der Bürgermeister: 
— 
Die Spalten 1, 2, 3 und 7 sind vom Bürgermeister, die Spalten 4, 5 und 6 von dem Kommissar oder 
unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als „vor- 
übergehend kriegsunbrauchbar“" bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
Nach Eingang der Auszüge seitens der Bezirksämter (§ 13) sind die vom Bürgermeister zur Aushebung 
im Mobilmachungsfall bestimmten Pferde umseitig durch Unterstreichen kenntlich zu machen (§ 18). 
46. 
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