8 II.
2. An einem vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf nur auf der diesem Ufer entgegen—
gesetzten Seite vorbeigefahren werden.
3. Einem ohne Hülfe der Segel zu Thal treibenden Schiff muß jedes durch eigene
Triebkraft bewegte Schiff ausweichen. Mangelt es hiezu an Raum, so muß das zu Thal
treibende Schiff auf die in § 11 vorgeschriebenen Zeichen soweit als möglich zur Seite aus-
biegen.
8 11.
Vorbeifahren 1. Will der Führer eines mit oder ohne Gebrauch der Segel zu Thal gehenden Schiffs
in rinen und einem Floß oder einem langsamer treibenden Schiff vorfahren, so ist diese Absicht durch Auf-
Fahrweg in hissen einer blauen Flagge und Zurufen zu erkennen zu geben. Hierauf hat, sobald das
Aieicher Fahrwasser ein Ausweichen gestattet, das zu überholende Schiff oder Floß nach der geeignetsten
Seite auszuweichen.
2. Erreicht ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Schiff, einen
Schleppzug oder ein Floß (Floßzug), welche in einem und demselben Fahrwege vorausfahren,
bis auf eine Entfernung von 150 m, so darf es sich dem vorausfahrenden Schiff, Schleppzug
oder Floß nicht weiter nähern. Will jedoch das Dampfschiff vorbeifahren, so muß dessen
Führer dies dadurch kund thun, daß er fünf Glockenschläge gibt und, dem vorausfahrenden
Schiff oder Floß gut sichtbar, bei Tage eine blaue Flagge, bei Nacht eine Laterne mit weißem
Licht hin= und herschwenken läßt. Hierauf hat, sobald das Fahrwasser ein Ausweichen gestattet,
ein zu überholendes Dampfschiff während der Vorbeifahrt seine Krast zu vermindern und
nach der Backbordseite (links), das vorbeifahrende nach der Steuerbordseite (rechts), ein zu
überholendes mit oder ohne Hülfe der Segel zu Thal treibendes Schiff oder ein zu über-
holendes Floß nach der geeignetsten Seite auszuweichen.
3. Treibt ein Floß oder Floßzug stärker als das vorausfahrende Floß, so daß der vor-
geschriebene Abstand (8 7) sich vermindert, so hat auf Zuruf des Führers des nachfolgenden
Floßes das vorausfahrende seinen Lauf an der nächsten geeigneten Stelle zu verzögern und
nach der geeignetsten Seite auszuweichen.
§ 12.
Vorbeisahren 1. Dampfschiffe und sonstige durch eigene Triebkraft bewegte Schiffe mit oder ohne
in riinem und Anhang, segelude Schiffe, sowie Flöße müssen, wenn sie sich in einem und demselben Fahr-
emselben .., , -
Fahrweg in weg begegnen, steuerbordseits (rechts) ausweichen.
entgegen- Ist aber bei einer derartigen Begegnung ein Schiff oder Floß (Floßzug) durch besondere
geten Umstände genöthigt, backbordseits (links) auszuweichen, so hat dasselbe dem ihm begegnenden
Schiff, Schleppzug oder Floß diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen kundzuthun,
und zwar:
a. ein Dampfschiff oder ein anderes durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff mit oder
ohne Anhang bei Tage durch fünf Glockenschläge und durch Aushängen einer nach
vorn am Steuerbord (rechts) sichtbaren blauen Flagge, bei Nacht durch fünf Glocken-