Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

280 XXVIII. 
3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeiguetsten für den 
Kriegsdienst. 
4. Ungeeignetes Material. 
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich 
machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Zugpferden nur, 
wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, sind für das 
laufende Mobilmachungsjahr zurückzustellen. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet, 
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute 
nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Im Besonderen bleibt zu beachten: 
u. Spat, der so weit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf der Kruppe ver- 
schwunden ist, 
Hasenhacke, an welcher die Pferde lahmen, und 
Schaale, bei welcher das Brennen erfolglos geblieben, machen die Pferde zum 
Heeresdienst unverwendbar. 
Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege schad= und 
krankhaft geworden, kann er also bei sachgemäßem Beschlag und guter Pflege gesunden, 
so ist das Pferd als brauchbar zu bezeichnen; ein mit angeborenen Fehlern behafteter 
Huf macht das Pferd unbrauchbar. 
Flachhuf schließt Brauchbarkeit aus, wenn das Horn spröde und ausgebrochen 
ist und die Sohle sich schon gesenkt hat; nicht aber, wenn das Horn gesund und die 
Sohle gewölbt ist. 
Zwanghuf, bei dem die innere Tracht am Vorderhuf stark eingezogen und 
der angrenzende Strahlschenkel völlig verkümmert ist, schließt Brauchbarkeit aus. 
Bockhuf, nicht zu eng und sonst gesund, ist für Zugpferde kein Gebrauchsfehler. 
Hornspalten — mit Ausnahme derjenigen, die, von der Krone ausgehend, 
sich bis auf die Weichtheile erstrecken — sind in der Regel, namentlich für Zugpferde, 
kein Gebrauchsfehler. 
Gallen, an denen das Pferd nicht lahm geht, machen dasselbe nicht unbrauchbar. 
Verletzungen, Narben sind meist nur Schönheitsfehler. Auch Pferde mit Spann- 
strickhnarben, Verletzungen an den Vordersehnen, sind fast immer brauchbar. 
Rücken. Für Reitpferde und Zugpferde 1 soll die Entfernung zwischen der letzten 
Rippe und Hüfte möglichst nicht mehr wie eine Handbreite betragen. Ist der Rücken 
nicht zu tief eingesattelt, so ist das Pferd als Zugpferd II brauchbar. 
Gang. Pferde, welche an den Vorderfesseln verstellt und knieweit sind, sich aber an 
den Vorderknieen und Fesselköpfen nicht schlagen, sind brauchbar für alle Klassen, 
andernfalls nur bedingt als Reitpferde II und Zugpferde II. 
5 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.