Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 9 
schläge und durch Hin= und Herschwenken einer nach vorn am Steuerbord (rechts) 
sichtbaren Laterne mit weißem Licht; 
b. ein mit dem Winde segelndes Schiff durch Zuruf mit dem Sprachrohr, ein Floß 
durch gewöhnlichen Zuruf und durch Winken. 
Hierauf hat das Vorbeifahren beiderseitig backbordseits (links) zu erfolgen. 
2. Sieht der Führer eines zu Berg fahrenden Schiffs (Schleppzuges) voraus, oder ist er 
durch einen Wahrschauer darauf aufmerksam gemacht worden, daß er in einer Stromschnelle, 
Enge, oder in einer Brücke mit einem Floß oder zu Thal treibenden Schiffe zusammentreffen 
könnte, so hat das zu Berg fahrende Schiff (Schleppzug) unterhalb der Stromschnelle, Enge, 
oder Brücke, zu halten, bis dieselbe von dem Floß oder Thalschiff durchfahren ist. 
Befindet sich das zu Berg fahrende Schiff (Schleppzug) bereits in der Stromschnelle, 
Enge oder Brücke, so muß das Floß oder Thalschiff oberhalb der Stromschnelle, Enge oder 
Brücke solange warten, bis das Schiff (Schleppzug) durchgefahren ist. 
Im Falle des Wartens mehrerer Flöße oder Thalschiffe haben dieselben bei der Weiter- 
fahrt diejenige Reihenfolge einzunehmen, in welcher sie angekommen sind. 
8 13. 
1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in Besondere Be- 
gleichet Höhe fahren. 
Alle Schiffe mit eigener Triebkraft ohne Anhang und alle mit dem Winde segelnden pe 
- müssen den Schleppzügen ausweichen. Mangelt jedoch der hiezu erforderliche Raum, 
so müssen die Führer des Schleppzuges und der angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein 
Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 11 und 12 ausweichen. 
3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer durch eigene 
Triebkraft bewegter Schiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen 
Dampfschiffe ohne Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter 
Kraft fahren. 
4. In einem Schleppzug dürfen sich nur so viele Anhänge befinden, als der Schlepper 
sicher zu führen vermag (vergleiche auch § 16 Ziffer 4). 
8 14. 
1. Die Führer von Fahrzeugen, deren Tragfähigkeit weniger als 50 Tonnen Besondere 
(1000 Centner) beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nöhe der fahrenden Vortchrifen 
Dampfschiffe und Schleppzüge zu halten und dürfen in deren Wellenschlag nicht eher hinein- Fohrirnge 
fahren, als bis derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährlichen Schwankungen unter 
mehr erleiden können. qan 
2. Kommt aber ein solches Fahrzeug einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so Tragfähigkei, 
nahe, daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht mitlie bezigh 
größerer Kraft als zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung erforderlich ist, fahren und hersgbten 
hat nöthigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff 
und die angehängten Schiffe geschehen kann.
	        
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