Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXViIII. 289 
  
5. 6. 
ben Tare der ausgehobenen Pferde 
z D 1. 2. 3. darcschwusbetag Bemerkungen. 
0für welchen !- 
vo : - 
lgxså Tltlllpjkelsp Taxator in zahlen in Worten 
3 heil. s 
Es 4 % 4 Mark 
  
In der Spalte 5 werden Be- 
träge von einer halben Mark 
und darüber für eine volle 
Mark gerechnet; Beträge unter 
einer halben Mark bleiben 
I außer Ansatz. 
2. Reservepferde sind nicht in das 
National der ausgehobenen 
i Mobilmachungspferde aufzu- 
nehmen, sondern in besonderen 
Nationalen zu verzeichnen. 
1. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
In den Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben sind, ist nur der Durchschnittsbe- 
trag der Taxe in Zahlen auszufüllen. 
Gesetzes und Verordnungsblatl 19602. 18
	        
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