Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

302 XXIX. 
Staatsvertrag 
zwischen 
Baden, Preußen und Hessen über die Vereinfachung der Verwaltung 
der Main-Neckarbahn. 
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die Vereinfachung der Verwaltung der Main= 
Neckarbahn haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Geheimen Rath Eugen Zittel, 
Allerhöchstihren Ministerialrath I)r. Friedrich Nicolai, 
Allerhöchstihren Ober-Regierungsrath Julius Schulz; 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär, Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich 
Lehmann, 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath 
Hermann Kirchhoff, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Wilhelm Hoff, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Rudolf Ottendorff; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Ludwig Ewald, 
Allerhöchstihren Oberbaurath Franz Coulmann, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag abge- 
schlossen haben: 
Artikel 1. 
Verwaltung der Main-Neckarbahn. 
1. Die Direktion der Main-Neckarbahn in Darmstadt wird mit dem 1. Oktober 1902 
aufgehoben. Die Main-Neckarbahn wird von diesem Zeitpunkt ab durch die Königlich 
Preußische und Großherzoglich Hessische Eisenbahndirektion in Mainz unter Oberaufsicht der 
Centralstelle der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft mitverwaltet. Bei der Eisenbahn- 
direktion in Mainz wird eine Mitgliedsstelle von der Badischen Regierung besetzt. Etwaige 
Anfragen der Badischen Regierung und für sie bestimmte Mittheilungen über die Verhältnisse 
der Main-Neckarbahn werden durch das Badische Mitglied erledigt; das hierzu erforderliche 
Material wird ihm von der Eisenbahndirektion zur Verfügung gestellt werden.
	        
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