Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXIX. 303 
2. Die bisher von der Main-Neckarbahn für Rechnung der Preußisch-Hessischen Eisenbahn- 
gemeinschaft verwalteten Hessischen Nebenbahnen treten am 1. Oktober 1902 in die Preußisch- 
Hessische Betriebsgemeinschaft ein. 
3. Für die Verwaltung der Main-Neckarbahn gelten künftig die zwischen Preußen und 
Hessen durch den Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 für ihre Gemeinschaftsverwaltung verein- 
barten Verwaltungs= und Etatsgrundsätze, soweit nicht nachstehend etwas Anderes vereinbart ist. 
Artikel 2. 
Inspektionen und sonstige Dienststellen der Main-Reckarbahn. 
1. Unter der Eisenbahndirektion in Mainz als der betriebsleitenden Verwaltung werden 
in Darmstadt in Folge Hinzutritts der Strecken der Main-Neckarbahn eine neue Betriebs- 
und eine neue Werkstätteinspektion errichtet, während die Beaufsichtigung des Maschinen= und 
Verkehrsdienstes auf der Main-Neckarbahn den Vorständen der nach ihrer örtlichen Lage hierfür 
in Betracht kommenden Inspektionen der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft über- 
tragen wird. 
*. 2. Die Dienststellen auf Preußischem Gebiete werden die Bezeichnung „Königlich Preußische", 
die auf Badischem Gebiete „Großherzoglich Badische“ und die auf Hessischem Gebiete „Groß- 
herzoglich Hessische“ führen. 
Artikel 3. 
Vorbehalte der Negierungen. 
1. Des Einverständnisses der drei betheiligten Regierungen bedarf: 
a. die Aufnahme von Bahnstrecken in die Main-Neckarbahn-Gemeinschaft sowie die 
Ausscheidung von Bahnstrecken aus dieser Gemeinschaft; 
b. die Einstellung des Betriebes oder die Aenderung der Betriebsart (Voll= oder 
Nebenbahnbetrieb) auf einzelnen Theilen der Bahn oder auf der ganzen Bahn; 
c. die Aufhebung von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten. 
2. Außerdem bedarf es der Zustimmung der Badischen Regierung zur Feststellung des 
Personenzugfahrplaues für die auf Badischem Gebiete liegenden Strecken der Main-Neckarbahn. 
3. Die Etatsvoranschläge werden, soweit sie die in Baden gelegenen Linien der Main- 
Neckarbahn betreffen, der Badischen Regierung zur Geltendmachung etwaiger Bedenken recht- 
zeitig mitgetheilt. Die Prüfung der Baurechnungen über diejenigen Bauausführungen, deren 
Kosten Baden zu tragen hat (Artikel 5, Absatz 1 und 2), wird von den zuständigen Badischen 
Behörden vorgenommen. 
4. Die Zustimmung der Hessischen Regierung ist außer in den im Absatz 1 bezeichneten 
Angelegenheiten erforderlich: 
zur Verlegung des Sitzes oder zur Aufhebung der nach Artikel 2 in Darmstadt 
neu zu errichtenden Betriebs= und Werkstätteinspektion; 
b. zu nicht durch Tarifmaßnahmen allgemeiner Art veranlaßten Aeuderungen der 
Personen= und Gütertarife, sowie zur Aufhebung oder Einschränkung im Personen= 
50. 
— 
4 
rrisil.
	        
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