Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

304 XXIX. 
verkehr bestehender und gewohnheitsmäßiger Erleichterungen auf den in Preußen 
und Hessen belegenen Strecken der Main-Neckarbahn; 
c. zur Feststellung des Personenzugfahrplanes für die auf hessischem Gebiete liegenden 
Strecken der Main-Neckarbahn. 
5. Ferner stehen der Hessischen Regierung bezüglich der Verwaltung des auf Hessischem 
Gebiete gelegenen Theiles der Main-Neckarbahn, soweit nicht in diesem Vertrage etwas Anderes 
bestimmt ist, dieselben Befugnisse zu, die ihr im Staatsvertrage vom 23. Juni 1896 hinsicht- 
lich der Hessischen Strecken der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft eingeräumt sind. 
Artikel 4. 
Antheile der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und Badens an den Einnahmen und Ausgaben 
der Main-Reckarbahn. 
1. Die Betriebseinnahmen der Main-Neckarbahn werden in der Weise auf Baden einer- 
seits und auf die Preußisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft andererseits vertheilt, daß die 
Antheile Badens an den Verkehrseinnahmen für die auf Badischem Gebiete belegenen Strecken 
der Main-Neckarbahn ermittelt und nebst einem als Ersatz für alle sonstigen Betriebseinnahmen 
bestimmten Zuschlage Baden zugewiesen werden, während der Rest der Preußisch-Hessischen 
Eisenbahngemeinschaft verbleibt. Der Zuschlag beträgt jährlich soviel Prozent des Antheils 
Badens an den Verkehrseinnahmen, als bei der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft 
alle Betriebseinnahmen, abzüglich der Verkehrseinnahmen und der statutmäßigen Pensions- 
kassenbeiträge, von den Verkehrseinnahmen in jedem Rechnungsjahre ergeben. 
2 Die Erlöse aus veräußerten Grundstücken der Main-Neckarbahn auf badischem Gebiete, 
das Brückengeld an der Ladenburger Brücke, Beiträge Dritter zu Ausführungen, deren Kosten 
gemäß Artikel 5 von Baden der betriebsleitenden Verwaltung zur Verfügung zu stellen sind, 
sowie auch etwaige Beiträge, die von den bei der Main-Neckarbahn beschäftigten Badischen 
Beamten zu Pensions= und Hinterbliebenen-Versorgungszwecken gezahlt werden, gelten nicht 
als Betriebseinnahmen der Main-Neckarbahn und fließen daher der Badischen Staatskasse 
außer dem nach Absatz 1 berechneten Antheile Badens an den Betriebseinnahmen zu. 
3. Die gesammten Ausgaben der Main-Neckarbahn mit Ausnahme der nach Artikel 5, 
7 und 9 dieses Vertrages von Baden zu übernehmenden Leistungen und der von jedem der 
drei Vertragsstaaten für sein Gebiet und seinen Besitz zu übernehmenden Staats-, Gemeinde- 
und sonstigen öffentlichen Abgaben werden von der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft 
bestritten. 
4. Baden hat als Antheil an den Ausgaben der Main-Neckarbahn der Preußisch-Hessischen 
Eisenbahngemeinschaft einen Prozentsatz von den nach Absatz 1 berechneten gesammten Badischen 
Einnahmen zu erstatten, der sich aus dem Verhältniß der Jahresausgaben zu den Jahres- 
einnahmen bei der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft jeweils ergibt. Hierbei gelten als 
Jahreseinnahmen die als ordentliche Einnahmen des Etats der Preußisch-Hessischen Eisenbahn-= 
gemeinschaft erscheinenden Beträge mit Ausnahme der statutmäßigen Pensionskassenbeiträge der 
Beamten. Als Jahresausgaben sind alle Ausgaben der genannten Gemeinschaft für die im
	        
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