Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXIX. 305 
Betriebe befindlichen Bahnstrecken zu berücksichtigen, mit Ausnahme jedoch der Pensionen der 
Beamten und der Wittwen= und Waisenbezüge der Hinterbliebenen von Beamten, der Staats-, 
Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen für größere Erweiterungen 
und Umbauten von Bahnanlagen, die mehr als 100 000 +∆ betragen. Von den Kosten der 
Centralverwaltung der Preußischen Staatsbahnen wird bei der Ermittelung des von Baden 
zu erstattenden Prozentsatzes die Hälfte den Jahresausgaben zugerechnet. 
5. Der nach vorstehenden Bestimmungen der Abrechnung jeweils zu Grunde zu legende 
Prozentsatz wird von der Centralstelle der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und der 
Centralstelle der Badischen Staatseisenbahnverwaltung endgültig festgesetzt. 
6. Die Abrechnung zwischen der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und Baden 
erfolgt jährlich einmal, während die Forderungen und Zahlungen allmonatlich nach einem zu 
vereinbarenden Maßstabe vorläufig auszugleichen sind. 
Artikel b. 
Größere Erweiterungen und Umbauten der Bahnaulagen. 
1. Die Geldmittel für diejenigen größeren Erweiterungen und Umbauten der Bahn- 
anlagen auf Badischem Gebiete, welche aus Betriebs= und Verkehrsrücksichten für erforderlich 
erachtet oder Badischerseits gewünscht werden, werden, soweit die Kosten im Einzelfalle mehr 
als 100 000 .∆ betragen, der betriebsleitenden Verwaltung von der Badischen Regierung 
auf dem Wege des Budgets zur Verfügung gestellt. 
2. Für den Fall, daß die Mittel zur Ausführung von größeren Erweiterungen und 
Umbanten, die von der betriebsleitenden Verwaltung auf den auf Badischem Gebiete belegenen 
Strecken der Main-Neckarbahn aus Betriebs= und Verkehrsrücksichten für erforderlich erachtet 
werden, Badischerseits nicht zur Verfügung gestellt werden sollten, wird über die Verpflichtung 
Badens zur Tragung der Kosten die Entscheidung durch ein Schiedsgericht herbeigeführt 
werden. Um Uebernahme des Schiedsrichteramtes soll die Regierung eines Bundesstaates 
ersucht werden, über welche sich Preußen und Baden verständigen werden. 
3. Für die auf Preußischem und Hessischem Gebiete der Main-Neckarbahn aufzuwendenden 
Kosten größerer Erweiterungen und Umbauten findet, nachdem die Vertheilung des Ueberschusses 
der Main-Neckarbahn nicht mehr nach Maßgabe des Baukapitals erfolgt, der Artikel 11 
Absatz 5 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 Anwendung. 
Artikel 6. 
Betriebsmittel, Inventarien= und Materialienbestände. 
1. Die Betriebsmittel der Main-Neckarbahn werden der Preußisch-Hessischen Eisenbahn-= 
gemeinschaft, welcher die Versorgung der Main-Neckarbahn einschließlich der auf Badischem 
Gebiete belegenen Strecken obliegt, überwiesen und mit ihren Beschaffungskosten unter den 
Betriebsmitteln der genannten Gemeinschaft mitgeführt. Im Falle der Auflösung der Main- 
Neckarbahn-Gemeinschaft soll Baden, sofern alsdann nicht eine anderweite Auseinandersetzung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.