306 XXIX.
vereinbart wird, für seinen Antheil an den Betriebsmitteln der Preußisch-Hessischen Eisenbahn=
gemeinschaft in Geld abgefunden werden. Zu diesem Zwecke ist der Antheil Badens an den
Beschaffungskosten der am 1. Oktober 1902 vorhandenen Betriebsmittel der Main-Neckarbahn
besonders zu vermerken. Diesem Antheile Vadens wird künftig alljährlich die von Baden in
dem Ausgabeprozentsatze (Artikel 4 Absatz 4) zur Vermehrung der Betriebsmittel beigesteuerte
Summe zugeschrieben. Diese Summe beträgt soviel Prozent der Badischen Betriebseinnahmen
(Artikel 4 Absatz 1), als bei der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft zur Vermehrung
der Betriebsmittel für die im Betriebe befindlichen Bahnen im Verhältniß zu den Betriebs-
einnahmen der genannten Gemeinschaft aufgewendet werden. Bei einer Auflösung der Main-
Neckarbahn-Gemeinschaft erhält alsdann Baden von dem zeitigen Werthe der Betriebsmittel
der Preußisch-Hessischen Eisenbahugemeinschaft als Baarabfindung soviel Prozent, als die
Summe seiner Antheile an den Gesammtbeschaffungskosten von den letzteren beträgt.
2. Die Inventarienstücke der Main-Neckarbahn gehen auf die betriebsleitende Verwaltung
über. Im Falle der Auflösung der Main-Neckarbahn-Gemeinschaft soll Baden für seinen
Antheil an den bei der Direktion und der Werkstättenverwaltung vorhandenen Junventarien=
stücken baar abgefunden werden, alle übrigen Inventarienstücke auf den auf Badischem Gebiete
gelegenen Strecken der Main-Neckarbahn aber überwiesen erhalten. Zum Zwecke der Berech-
nung der Baarabfindung wird am 1. Oktober 1902 im Wege freier Verständigung der Werth
der in Betracht kommenden Inventarienstücke ermittelt und der Antheil Badens nach Ver-
hältniß des Baukapitals festgesetzt. Die im Falle der Auflösung an Baden zu zahlende
Baarabfindung beträgt alsdann soviel Prozent des ihm im Durchschnitt der letzten drei Jahre
vor der Auflösung aus der Main-Neckarbahn-Gemeinschaft zugeflossenen Jahresgewinnes, als
der nach Vorstehendem ermittelte Badische Antheil von dem durchschnittlichen Jahresgewinne
ergibt, den Baden in den Jahren 1899, 1900 und 1901 aus der Main-Neckarbahn-Gemein-
schaft bezogen hat.
3. Die bis zum 1. Oktober 1902 beschafften neuen noch nicht verwendeten Materialien
übernimmt die betriebsleitende Verwaltung mit dem Buchwerthe. Die an demselben Tage
vorhandenen unbrauchbaren Altmaterialien werden veräußert und die Erlöse in der Rechnung
der Main-Neckarbahn für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Oktober 1902 vereinnahmt, während
die ferner vorhandenen brauchbaren Altmaterialien unbewerthet auf die betriebsleitende Ver-
waltung übergehen. Im Falle der Auflösung der Main-Neckarbahn-Gemeinschaft hat Baden
an den beschafften neuen und den alten unbrauchbaren Materialien keinen Antheil, erhält
jedoch die auf Badischem Gebiete befindlichen alten brauchbaren Materialien ohne Entgelt.
Artikel 7.
Verkehrs= und Beförderungswesen.
1. Hinsichtlich der Tarife im Personen= und Güterverkehr ist die Preußisch-Hessische
Eisenbahngemeinschaft für die auf Preußischem und Hessischem Gebiete gelegenen Bahnstrecken,
die Badische Regierung für die auf Badischem Gebiete gelegenen Bahnstrecken der Main-
Neckarbahn zuständig. Es dürfen indessen im Verkehr der auf Badischem Gebiete gelegenen