XXIX. 309
1. hinsichtlich der nicht etatmäßigen Beamten die Bestimmungen der Preußischen Diszi-
plinargesetze;
2. hinsichtlich der etatmäßigen Beamten:
a. für die Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestimmungen der Preußischen
Disziplinargesetze, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die nach diesen Gesetzen der
Ministerialinstanz übertragenen Zuständigkeiten von dem Badischen Eisenbahnmini-
sterium wahrzunehmen sind;
für die vorläufige Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amte (Strafver-
setzung auf eine gleichartige oder geringere Amtsstelle) und die Entfernung aus
dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung) sowohl hinsichtlich der Formen des Ver-
fahrens wie der Zuständigkeit der Behörden die Bestimmungen der Beadischen
Disziplinargesetze.
3. Die diensteidliche Verpflichtung Badischer Bamten für den Dienst unter der betriebs-
leitenden Verwaltung erfolgt durch das Badische Mitglied der Eisenbahndirektion in Mainz.
4. Die Badische Regierung wird ohne Zustimmung der betriebsleitenden Verwaltung
weder Beamte aus dem Dienste der Main-Neckarbahn zurückziehen, noch Beamte für diesen
Dienst überweisen. Anträgen der betriebsleitenden Verwaltung auf Zurückziehung eines Be-
amten aus dem Amte wird die Badische Regierung Rechnung tragen.
5. Die Dienstkleidung der Badischen Beamten bei der Main-Neckarbahn soll derjenigen
der Badischen Staatseisenbahnbeamten gleich sein mit der Maßgabe, daß zu den Badischen
Hoheitszeichen noch die Deutsche Kokarde angelegt wird.
S
Artikel 11.
Hoheitsrechte.
1. Die Bahnpolizei und die Aufsicht über die Main-Neckarbahn wird durch die zu-
ständigen Verwaltungsorgane der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft ausgeübt.
2. Die Rechte, welche in den reichsgesetzlichen, auf die Eisenbahnen bezüglichen Bestimm-
ungen der Landesaufsichtsbehörde vorbehalten sind, verbleiben bezüglich der auf Badischem
Gebiete belegenen Theile der Main-Neckarbahn den zuständigen Badischen Behörden.
3. Ebenso bleiben die Hoheitsrechte des Badischen Staates (insbesondere auch die Rechte
der Badischen Regierung als Landespolizeibehörde) bezüglich der auf Badischem Gebiete be-
legenen Strecken der Main-Neckarbahn unberührt.
Artikel 12.
Uebertragung an das Reich.
Jeden der drei vertragschließenden Staaten soll es vorbehalten bleiben, für den Fall
der Abtretung seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch die aus diesem Vertrage
erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mitzuübertragen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 51