Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXIX. 309 
1. hinsichtlich der nicht etatmäßigen Beamten die Bestimmungen der Preußischen Diszi- 
plinargesetze; 
2. hinsichtlich der etatmäßigen Beamten: 
a. für die Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestimmungen der Preußischen 
Disziplinargesetze, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die nach diesen Gesetzen der 
Ministerialinstanz übertragenen Zuständigkeiten von dem Badischen Eisenbahnmini- 
sterium wahrzunehmen sind; 
für die vorläufige Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amte (Strafver- 
setzung auf eine gleichartige oder geringere Amtsstelle) und die Entfernung aus 
dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung) sowohl hinsichtlich der Formen des Ver- 
fahrens wie der Zuständigkeit der Behörden die Bestimmungen der Beadischen 
Disziplinargesetze. 
3. Die diensteidliche Verpflichtung Badischer Bamten für den Dienst unter der betriebs- 
leitenden Verwaltung erfolgt durch das Badische Mitglied der Eisenbahndirektion in Mainz. 
4. Die Badische Regierung wird ohne Zustimmung der betriebsleitenden Verwaltung 
weder Beamte aus dem Dienste der Main-Neckarbahn zurückziehen, noch Beamte für diesen 
Dienst überweisen. Anträgen der betriebsleitenden Verwaltung auf Zurückziehung eines Be- 
amten aus dem Amte wird die Badische Regierung Rechnung tragen. 
5. Die Dienstkleidung der Badischen Beamten bei der Main-Neckarbahn soll derjenigen 
der Badischen Staatseisenbahnbeamten gleich sein mit der Maßgabe, daß zu den Badischen 
Hoheitszeichen noch die Deutsche Kokarde angelegt wird. 
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Artikel 11. 
Hoheitsrechte. 
1. Die Bahnpolizei und die Aufsicht über die Main-Neckarbahn wird durch die zu- 
ständigen Verwaltungsorgane der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft ausgeübt. 
2. Die Rechte, welche in den reichsgesetzlichen, auf die Eisenbahnen bezüglichen Bestimm- 
ungen der Landesaufsichtsbehörde vorbehalten sind, verbleiben bezüglich der auf Badischem 
Gebiete belegenen Theile der Main-Neckarbahn den zuständigen Badischen Behörden. 
3. Ebenso bleiben die Hoheitsrechte des Badischen Staates (insbesondere auch die Rechte 
der Badischen Regierung als Landespolizeibehörde) bezüglich der auf Badischem Gebiete be- 
legenen Strecken der Main-Neckarbahn unberührt. 
Artikel 12. 
Uebertragung an das Reich. 
Jeden der drei vertragschließenden Staaten soll es vorbehalten bleiben, für den Fall 
der Abtretung seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch die aus diesem Vertrage 
erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mitzuübertragen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 51
	        
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