Nr. XXXI. 318
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 15. Oktober 1902.
Juhalt.
Verordnung und Bekanntmachungen des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter-
richts: die Schulordnung für die Volksschulen betreffend; die Führung der Grund- und Pfandbücher in der Zwischenzeit
betreffend; des Ministeriums des Innern: das Gebäudeversicherungsgesetz betreffend; die Gefslügelcholera belreffend;
die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend.
Verordnung.
(Vom 30. September 1902.)
Die Schulordnung für die Volksschulen betreffend.
Die 8§§ 3, 17, 23, 31, 33, 37, 40, 43, 49 und 50 der Schulordnung für die Volks-
schulen vom 27. Februar 1894 erhalten nachstehend geänderte Fassung:
83.
1. Hierauf stellt die Ortsschulbehörde auf Grund des Auszuges aus dem Standesbuch,
der weiteren Feststellung und Mittheilungen nach § 2 und der etwaigen sonstigen Ermittelungen
die Schülerliste (Grundliste) auf.
In diese Liste sind einzutragen sämmtliche Kinder des schulpflichtigen
Jahrganges,
a. deren Eltern, Vormünder oder Pflegeeltern in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder
b. die sonst dauernd in der Gemeinde sich aufhalten.
Kinder der letzteren Art sind sonach — sofern ihre Eltern überhaupt einen Wohnsitz im
Gebiet des Großherzogthums haben — sowohl in die Schülerliste am Ort dieses letzteren wie
auch in die Liste des Orts ihres eigenen Aufenthaltes einzutragen.
2. Nach Beginn des Schuljahres ist bei den einzelnen Kindern festzustellen,
a. ob sie die Volksschule des Orts, oder
eine andere Volksschule besuchen,
.l öb sie wegen Besuchs einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt oder einer sonstigen,
den gesetzlichen Bedingungen entsprechenden Lehranstalt (§ 94, §§ 110 bis 112, § 116
des Gesetzes) vom Besuch der Volkeschule befreit sind, oder aber
d. ob sie wegen Privatunterricht, oder
e. aus welch' anderen Gründen zum Besuch der Volksschule nicht beigezogen oder von
demselben entbunden worden sind.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 53
TC
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