314 XXXI.
3. Die Schülerlisten sind nach Muster III und zwar jahrgangweise, für Knaben und
Mädchen gesondert, anzulegen; die Namen sind in alphabetischer Reihenfolge einzutragen.
4. Die Ortsschulbehörden haben jeweils spätestens auf 1. Juni jeden Jahres durch Ver-
mittelung der Großherzoglichen Kreisschulvisitatur der Oberschulbehörde namentliche Verzeich-
nisse der nach Ziffer 2 lit. e zum Schulbesuch nicht beigezogenen — § 3 Absatz 1 des Gesetzes
über den Elementarunterricht — oder von demselben zu befreienden Schüler — § 3 Absatz 2
des Gesetzes über den Elementarunterricht — vorzulegen.
17.
1. Die Freigebung des Besuchs einzelner Unterrichtsstunden eines einzelnen Tages
ist unter Angabe genügender Gründe bei dem Lehrer beziehungsweise Geistlichen, welcher die
Stunden zu ertheilen hat, nachzusuchen.
2. Urlaub für einen Schüler auf einen ganzen Tag kann der Klassenlehrer, bis zu acht
Tagen der Vorsitzende der Ortsschulbehörde — beziehungsweise wo ein erster Lehrer nach § 17
des Elementarunterrichtsgesetzes bestellt ist, dieser — im Benehmen mit dem Klassenlehrer
ertheilen.
Längerer Urlaub bedarf der Genehmigung durch den Kreisschulrath.
3. Der Klassenlehrer wird von der Bewilligung des Urlaubs den Geistlichen jeweils
rechtzeitig verständigen.
#23.
Erscheint das Schulversäumniß als lediglich durch das Schulkind verschuldet, so kann der
Vorsitzende von einem Einschreiten beziehungsweise von der Herbeiführung eines solchen gegen
die Eltern Umgang nehmen und im Benehmen mit dem (ersten) Lehrer die Bestrafung des
Kindes mit einer geeigneten Schulstrafe anordnen, was alsdann gleichfalls in dem Verzeichniß
einzutragen ist.
8 31.
Kinder, welche wiederholt die Schule versäumen, oder der Auflage des Lehrers, zu einer
für sie sonst schulfreien Zeit zur Strafe in den Unterricht zu kommen, nicht Folge leisten,
kann der Bürgermeister mittelst polizeilichen Zwanges in die Schule verbringen lassen.
33.
1. Zur inneren Einrichtung der Lehrzimmer, zu den für den Unterricht noth-
wendigen Lehrmitteln und zu den sonstigen Schulgebrauchs ständen (§ 91 des Gesetzes
über den Elementarunterricht) gehören, außer den erforderlichen Schulbänken, in allen Volks-
schulen mindestens: Vorhänge zum Schutz gegen die einfallenden Sonnenstrahlen (Verord-
nung über Schulhausbaulichkeiten vom 14. November 1898, § 6 Ziffer 6), zwei Schränke
(der eine zur Aufbewahrung von Lehrbücher und übrigen Gebrauchsgegenstände, der andere