Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

316 XXXI. 
4. Schulkindern darf die Besorgung dieser Arbeiten nicht übertragen werden. 
5. Den Lehrern wird zur Pflicht gemacht, die genaue Einhaltung der vorstehenden 
Vorschriften zu überwachen, etwa wahrgenommene Mißstände durch Vermittelung des ersten 
Lehrers der Ortsschulbehörde und, falls eine Abhilfe nicht erfolgt, der Kreisschulvisitatur zur 
Kenntniß zu bringen. 
8 40. 
Die Gründung von Vereinen zu irgend welchen Zwecken unter den Schülern, der Beitritt 
der Schüler zu bereits bestehenden Vereinen und die Veranstaltung oder Vornahme von 
Sammlungen unter den Schülern für irgend einen Zweck sind nicht statthaft; deßgleichen ist 
die Verwendung von Schülern zur Verbreitung von Druckschriften für Zwecke, welche die 
Schule nicht berühren, sowie die Vertheilung von Büchern und Bildern an dieselben außer 
mit Genehmigung der Oberschulbehörde oder in deren Auftrag untersagt. 
8 43. 
Auf solche Vergehen und grobe Ungehörigkeiten, welche sich Schüler außerhalb der Schule 
— in der Kirche, auf der Straße u. s. w. — zu Schulden kommen lassen, und welche als 
Uebertretung der den Schülern in den Schulgesetzen (§ 39) auferlegten Pflichten erscheinen, 
können von dem Klassenlehrer, dem ersten Lehrer oder der Ortsschulbehörde mit Strafe belegt 
werden. 
8 49. 
Hinsichtlich der Verpflichtung der Schüler zum Besuche des Gottesdienstes — an Sonn- 
und Werktagen — verbleibt es zunächst bei der in jeder Gemeinde seither bestandenen Uebung; 
jedoch sollen die Schüler nicht angehalten werden, an Werktagen mehr als zweimal in der 
Woche einen Schülergottesdienst zu besuchen. Eine Beeinträchtigung des Unterrichts durch 
den Besuch des Gottesdienstes oder den Beizug der Schüler zu sonstigen kirchlichen Feiern 
und Veranstaltungen während der Unterrichtszeit ist unstatthaft. 
50. 
An den Tagen von Weihnachten bis Neujahr und vom Gründonnerstag bis mit Dienstag 
nach Ostern, an den hohen Geburtsfesten des deutschen Kaisers und des Großherzogs sind in 
allen Volksschulen gleichmäßig Ferien. 
Ob und eventuell welche Tage in den einzelnen Gemeinden noch weiter frei zu geben 
sind, bestimmt die Oberschulbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gebräuche und Sitten. 
Hievon abgesehen dürfen die Ferien für das Jahr im Gesammten die Dauer von acht 
Wochen nicht überschreiten. Nur in Gemeinden, wo die Bedürfnisse des Landbaues es erfordern, 
können dieselben mit Genehmigung des Kreisschulraths für die drei obersten Schuljahrgänge um 
weitere 14 Tage vermehrt werden. Von der Ertheilung einer solchen Genehmigung ist jeweils 
im Einzelfall der Oberschulbehörde Anzeige zu erstatten.
	        
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