Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXI. 319 
84. 
Feuerschaden, welcher im Kriege an Gebäuden entsteht, wird von der Anstalt nicht ver- 
gütet, wenn das Feuer, sei es von Freundes- oder Feindestruppen, zu Erreichung militärischer 
Zwecke vorsätzlich erregt worden ist. 
85. 
Die Gebäudeversicherungsanstalt ist zur Vergütung des Schadens nicht verpflichtet, wenn 
der Eigenthümer des Gebäudes das Entstehen des Feuers, mag dasselbe in seinem eigenen 
oder in einem anderen Gebäude zuerst ausgekommen sein, vorsätzlich oder aus grober Fahr- 
lässigkeit verursacht hat. Der Verwaltungsrath kann jedoch aus Billigkeitsgründen die Schadens- 
summe ganz oder theilweise ausbezahlen. 
Sie leistet ebenfalls keine Vergütung für den Schaden, den der Eigenthümer des be- 
schädigten Gebäudes durch Löschmaßregeln in gewinnsüchtiger oder anderer böser Absicht 
verursacht hat. 
In beiden Fällen ist die Anstalt zur Rückersatzforderung berechtigt, wenn die Schuld des 
Eigenthümers sich erst nach geschehener Bezahlung der Entschädigung herausstellt. 
Wenn das Feuer durch dritte Personen vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursacht 
worden ist, bleibt der Gebäudeversicherungsanstalt nach vorausgegangener Entschädigungsleistung 
von ihrer Seite der Rückgriff gegen jene vorbehalten, ebenso wenn bei dem öschen absichtlich 
widerrechtliche Zerstörungen oder Beschädigungen stattgefunden haben. 
86. 
Die Vorschrift des § 5 bleibt bis zum erforderlichen Betrag außer Anwendung in An- 
sehung der auf dem beschädigten oder zerstörten Gebäude ruhenden Hypotheken, Grundschulden, 
Rentenschulden und Reallasten. Der Gebäudeversicherungsanstalt steht für die nach Absatz 1 
geleisteten Zahlungen ein Anspruch auf Rückersatz gegen den schuldigen Gebändeeigenthümer zu. 
87. 
Die Verbindlichkeit zur Theilnahme an der Gebäudeversicherungsanstalt erstreckt sich auf 
alle Gebäude im Umfange des Großherzogthums. Ausgeschlossen von der Theilnahme sind jedoch: 
1. Die großherzoglichen und standesherrlichen Schlösser; 
2. alle Gebäude, deren Werth die Summe von hundert Mark nicht erreicht; 
3. Neubauten, so lange sie noch nicht unter Dach gebracht sind, jedoch mit Ausnahme 
derjenigen, welche an Stelle versichert gewesener Gebäude errichtet werden (8 20 
Absatz 2 und 3). 
  
  
88. 
Gebände, welche nur auf kurze Zeit zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden, wie 
Schaubuden, Bau= und Wirthschaftshütten und dergleichen, sollen nicht in die Gebäudever- 
sicherungsanstalt aufgenommen werden.
	        
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