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Jahres, beziehungsweise falls sie erst später eintreten, alsbald nach erfolgtem Eintritt beim
Gemeinderath anzumelden.
Wird durch eine Werthsverminderung im Betrage von vierhundert Mark oder mehr der
Versicherungsanschlag um mindestens ein Zehntel herabgesetzt, so ist sie in allen Fällen sofort
nach ihrem Eintritt dem Gemeinderath anzuzeigen, welcher unverzüglich eine vorläusige Ab-
schätzung durch den Ortsbauschätzer anordnet, deren Ergebniß dem Eigenthümer sowie dem
Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt eröffnet und entsprechenden Eintrag im
Feuerversicherungsbuch veranlaßt; diese Abschätzung bleibt solange in Kraft, bis der neue
Versicherungsanschlag nach Maßgabe des § 22 festgestellt ist.
Wer die vorstehend vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark bestraft.
8 22.
In der zweiten Hälfte des Monats Oktober eines jeden Jahres fertigt der Gemeinderath
auf der Grundlage der ihm gemäß 8 21 zugegangenen Anzeigen, veranstalteter Erhebungen
und gemachter Wahrnehmungen ein Verzeichniß der zur Aufnahme in die Gebäudeversicherungs-
anstalt geeigneten neu errichteten sowie derjenigen schon bei der Anstalt versicherten Gebäude,
bei welchen eine Werthserhöhung oder eine Werthsverminderung im Betrage von mindestens
zweihundert Mark eingetreten ist.
Das Verzeichniß ist spätestens am 1. November den Bauschätzern zu übergeben, welche
die darin aufgeführten sowie etwaige nachträglich zur Anmeldung gelangende Gebäude ohne
Verzug und thunlichst noch vor Ablauf des Jahres einzuschätzen haben.
Von dem Ergebniß der Einschätzung und der erfolgten Festsetzung des Versicherungs-
anschlags ist sowohl dem Gebäudeeigenthümer als auch dem Verwaltungsrath der Gebäude-
versicherungsanstalt Eröffnung zu machen; der Versicherungsanschlag ist gemäß § 19 in das
Feuerversicherungsbuch einzutragen.
g 23.
Die Eigenthümer beitrittsfähiger Gebäude sind berechtigt, für ihre während des Kalender-
jahres errichteten neuen Gebäude oder vorgenommenen Werthserhöhungen an Gebäuden, sofern
sie den Betrag von mindestens zweihundert Mark erreichen, bei ersteren schon, wenn sie unter
Dach stehen, nach ihrem dermaligen Werth, und bei letzteren gleich nach geschehener Herstellung,
die Festsetzung der Versicherungssumme und Aufnahme in das Feuerversicherungsbuch mit
augenblicklicher Wirkung zu verlangen.
Der Gemeinderath ist verpflichtet, die Versicherungsaufnahme in den Fällen dieses Para-
graphen längstens innerhalb zehn Tagen, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollziehen
zu lassen.
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit dem ersten Tag nach geschehener Anmeldung
beim Gemeinderath mit der Maßgabe, daß die Versicherungsbeiträge aus dem durch die Ein-
schätzung festgestellten Versicherungsanschlage für das ganze laufende Jahr zu bezahlen sind,
54.