Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXI. 323 
Jahres, beziehungsweise falls sie erst später eintreten, alsbald nach erfolgtem Eintritt beim 
Gemeinderath anzumelden. 
Wird durch eine Werthsverminderung im Betrage von vierhundert Mark oder mehr der 
Versicherungsanschlag um mindestens ein Zehntel herabgesetzt, so ist sie in allen Fällen sofort 
nach ihrem Eintritt dem Gemeinderath anzuzeigen, welcher unverzüglich eine vorläusige Ab- 
schätzung durch den Ortsbauschätzer anordnet, deren Ergebniß dem Eigenthümer sowie dem 
Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt eröffnet und entsprechenden Eintrag im 
Feuerversicherungsbuch veranlaßt; diese Abschätzung bleibt solange in Kraft, bis der neue 
Versicherungsanschlag nach Maßgabe des § 22 festgestellt ist. 
Wer die vorstehend vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark bestraft. 
8 22. 
In der zweiten Hälfte des Monats Oktober eines jeden Jahres fertigt der Gemeinderath 
auf der Grundlage der ihm gemäß 8 21 zugegangenen Anzeigen, veranstalteter Erhebungen 
und gemachter Wahrnehmungen ein Verzeichniß der zur Aufnahme in die Gebäudeversicherungs- 
anstalt geeigneten neu errichteten sowie derjenigen schon bei der Anstalt versicherten Gebäude, 
bei welchen eine Werthserhöhung oder eine Werthsverminderung im Betrage von mindestens 
zweihundert Mark eingetreten ist. 
Das Verzeichniß ist spätestens am 1. November den Bauschätzern zu übergeben, welche 
die darin aufgeführten sowie etwaige nachträglich zur Anmeldung gelangende Gebäude ohne 
Verzug und thunlichst noch vor Ablauf des Jahres einzuschätzen haben. 
Von dem Ergebniß der Einschätzung und der erfolgten Festsetzung des Versicherungs- 
anschlags ist sowohl dem Gebäudeeigenthümer als auch dem Verwaltungsrath der Gebäude- 
versicherungsanstalt Eröffnung zu machen; der Versicherungsanschlag ist gemäß § 19 in das 
Feuerversicherungsbuch einzutragen. 
g 23. 
Die Eigenthümer beitrittsfähiger Gebäude sind berechtigt, für ihre während des Kalender- 
jahres errichteten neuen Gebäude oder vorgenommenen Werthserhöhungen an Gebäuden, sofern 
sie den Betrag von mindestens zweihundert Mark erreichen, bei ersteren schon, wenn sie unter 
Dach stehen, nach ihrem dermaligen Werth, und bei letzteren gleich nach geschehener Herstellung, 
die Festsetzung der Versicherungssumme und Aufnahme in das Feuerversicherungsbuch mit 
augenblicklicher Wirkung zu verlangen. 
Der Gemeinderath ist verpflichtet, die Versicherungsaufnahme in den Fällen dieses Para- 
graphen längstens innerhalb zehn Tagen, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollziehen 
zu lassen. 
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit dem ersten Tag nach geschehener Anmeldung 
beim Gemeinderath mit der Maßgabe, daß die Versicherungsbeiträge aus dem durch die Ein- 
schätzung festgestellten Versicherungsanschlage für das ganze laufende Jahr zu bezahlen sind, 
54.
	        
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