Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

324 XXXI. 
wenn die Anmeldung in der ersten Hälfte des Jahres geschieht, andernfalls nur für das 
zweite Halbjahr. 
8 24. 
Außer den in §§ 23, 25, 26, 27 bezeichneten Fällen findet eine Veränderung der Ver- 
sicherungssumme im Laufe des Jahres nicht statt. 
8 25. 
Dem Gebändeeigenthümer sowie dem Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt 
steht das Recht auf Revision der Abschätzung (88 21, 22 und 23) zu. 
Das Revisionsgesuch ist binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Eröffnung des Schätzungs- 
ergebnisses beim Bezirksamt vorzubringen; es hat keine aufschiebende Wirkung. 
Das Bezirksamt erkennt hierüber endgiltig nach Erhebung einer neuen Schätzung von 
drei andern beeidigten Sachverständigen, wovon je einer durch den Beschwerdeführer, die Ge- 
bändeversicherungsanstalt und das Bezirksamt ernannt wird. 
Das Ergebniß der neuen Abschätzung bildet den Versicherungsanschlag, auch wenn dasselbe 
unter dem Betrage der früheren Abschätzung steht, und tritt sogleich nach ergangenem bezirks- 
amtlichem Erkenntniß in Wirksamkeit. 
  
g 26. 
In einzelnen dringenden Fällen, namentlich bei entdeckten wesentlichen Unrichtigkeiten der 
Schätzung, bei Verfall der Gebäude, haben die Nachbarn das Recht, der Verwaltungsrath 
der Gebänudeversicherungsanstalt, sowie der Gemeinderath die Pflicht, bei dem Bezirksamte 
auf die Anordnung einer Revision anzutragen, welche dasselbe sofort zu verfügen hat. 
Ebenso ist das Bezirksamt zur Anordnung einer Revision befugt und verbunden, wenn es 
aus andern Anlässen zur Kenntniß von wesentlichen Unrichtigkeiten der bezeichneten Art gelangt. 
Diese Revision ist nach Anleitung des § 25 vorzunehmen, und das Ergebniß derselben 
tritt sogleich nach ergangenem amtlichem Erkenntnisse in Wirksamkeit. 
  
  
§ 27. 
Auch ohne die Voraussetzungen des § 26 kann das Ministerium des Innern in einzelnen 
Orten, Bezirken oder auch im ganzen Lande eine allgemeine Revision aller Gebäude von Zeit 
zu Zeit anordnen. 
Solche Revisionen werden durch drei Sachverständige vorgenommen, wovon die betreffende 
Gemeinde und die Gebäudeversicherungsanstalt je einen, das Ministerium aber den Obmann 
ernennt. 
Das Ergebniß der allgemeinen Revision tritt sogleich in Wirksamkeit. 
  
g 28. 
Die Kosten des Abschätzungs-, Aufnahms= und Revisionsverfahrens trägt die Gebäude- 
versicherungsanstalt mit folgenden Ausnahmen:
	        
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