Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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. Die Kosten des regelmäßigen allgemeinen Umgangs nach 8 22, sowie der allgemeinen 
Revision nach § 27 tragen die betreffenden Gemeinden, in so weit als sie das Personal 
dazu ernennen, oder ihre Beamten dazu mitwirken. 
Die Kosten der nach § 23 im Laufe des Jahres bewirkten Abschätzung tragen zur 
Hälfte die Eigenthümer. 
Die Kosten der Revision nach § 25 trägt der Eigenthümer, wenn diese von ihm 
beantragt wurde und zu seinen Ungunsten ausgefallen ist. 
. Die Führung des Feuerversicherungsbuchs der Gemeinden wird kostenfrei von den 
letztern besorgt, ebenso die Auszüge aus denselben zur Abfassung amtlicher Ueber- 
sichten jeder Art. 
O 
S.- 
Vierter Abschnitt. 
Von der Abschätzung des Feuerschadens und Festsetzung der Entschädigung. 
§ 29. 
Wenn ein Gebäude durch Brand oder durch Löschmaßregeln völlig zerstört ist, so besteht 
die zu leistende Entschädigung in der im Feuerversicherungsbuch eingetragenen Versicherungs- 
summe, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 32 und 35. 
Als ganz zerstört ist ein Gebäude zu betrachten, wenn es von Grund aus neu erbaut 
werden muß, und zu dem Neubau nichts mehr, als höchstens die von der Versicherung aus- 
geschlossenen Theile des Gebäudes (§ 14 lit. c) oder einzelne Materialien des zerstörten Ge- 
bäudes benützt werden können. 
Bleiben, im Falle ein Gebäude völlig zerstört ist, noch brauchbare Baumaterialien übrig, 
so ist der Werth derselben von dem Versicherungsanschlag abzuziehen. 
Aufräumungskosten werden nur dann vergütet, wenn brauchbare Baumaterialien übrig 
geblieben sind, und nur in so weit, als der Betrag der ersteren den Werth der letzteren nicht 
übersteigt. 
g 30. 
Bei theilweisen Beschädigungen sind zuerst die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes 
in den Stand unmittelbar vor dem Brande nach den mittleren Preisen zu erheben. 
Der Entschädigungsbetrag soll alsdann in der Art bemessen werden, daß er sich zu den 
Wiederherstellungskosten verhält, wie die Versicherungssumme zu den Kosten des Neubaues. 
831. 
Werden unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene Gegenstände, z. B. Hof= und 
Garteneinfassungen, Brunnen, Bäume, Garten= oder Feldgewächse rc., durch die Löschmaßregeln, 
oder die zur Beschränkung des Feuers getroffenen Anstalten, niedergerissen oder beschädigt, so 
ist dieser Schaden durch Sachverständige festzusetzen und zur einen Hälfte aus der Gebäude- 
versicherungsanstalt, zur andern Hälfte aus der Gemeindekasse zu vergüten.
	        
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