Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 13 
2. Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Dampfschiffen kein Durchstoßen des 
Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden. 
8 19. 
Wo Telegraphen= oder andere Kabel in das Strombett eingelegt sind, werden Tafeln mit Fahren über 
der Aufschrift „Kabel“ oder Körbe oder aushilfsweise rothe Signalflaggen angebracht. Auf —W*-i 
den Strecken von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb ist das Floßsperren, sowie das Anker= Kabel. 
werfen oder Ankerschleppen untersagt. 20 
8 20. 
1. Jedes mit eigener Triebkraft fahrende Schiff ohne Anhang hat bei Nacht zu führen: Verhalten 
a. an oder vor dem vorderen Maste oder in Ermangelung eines Mastes am Kamin während d 
oder an einer Stange in einer Höhe von nicht weniger als 6 m über dem Schiffs-Nachnnd d 
rumpf, oder, falls das Schiff über 6m breit ist, in einer Höhe von nicht weniger Nebel. 
als der Breite des Schiffes über dem Schiffsrumpf eine Laterne, welche ein gleich- 
mäßiges und unnnterbrochenes, helles weißes Licht entweder über den ganzen Horizont 
oder mindestens über einen Bogen des Horizonts von 20 Kompaßstrichen wirft, 
welche sich auf je 10 Striche zu beiden Seiten des Fahrzeuges vertheilen, so daß 
ihr Schein von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet noch 
bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinausfällt. Das Licht muß 
bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 4 km weit sichtbar sein; 
. an der Steuerbordseite (rechts) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter- 
brochenes grünes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen 
wirft, und zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet 
bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus; 
an der Backbordseite (links) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und unnnter- 
brochenes rothes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen 
wirft, und zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet 
bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus. 
Die vorstehend unter b und c genannten grünen und rothen Seitenlichter müssen bei 
dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 km weit sichtbar sein. Auch müssen sie binnen- 
bords dergestalt abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und 
das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. 
2. Jedes durch eigene Triebkraft bewegte Schiff mit Anhang hat bei Nacht außer den 
vorstehend unter Ziffer 1 genannten Lichtern noch ein zweites weißes Licht von gleicher Ein- 
richtung und Beschaffenheit, sowie an gleicher Stelle wie das unter 1 a genannte, und zwar 
0,8 m bis 1 m senkrecht über oder unter demselben zu führen. 
3. An der Kette fahrende Dampfschiffe mit oder ohne Anhang haben bei Nacht am Masttop 
oder oben am Kamin drei übereinander angebrachte rothe Lichter zu führen. 
4. Jedem Dampfschiff mit oder ohne Anhang ist es erlaubt, bei Nacht ein nach rückwärts 
sichtbares weißes Signallicht am Heck zu führen. Dasselbe muß dergestalt geblendet sein, daß 
es von vorn und von seitwärts nicht gesehen werden kann. 
*“ 
5 
3.
	        
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