Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXI. 329 
Sechster Abschnitt. 
Von der Auszahlung und Verwendung der Entschädigungsgelder. 
8 43. 
Die Auszahlung der Brandentschädigungsgelder erfolgt in der Regel in zwei gleichen 
Theilen, zur einen Hälfte, wenn die Wiederherstellung des abgebrannten oder beschädigten 
Gebäudes wenigstens bis zu diesem Betrage fortgeschritten ist, die andere Hälfte nach Voll- 
endung des Bauwesens. 
Entschädigungen unter einhundert Mark sind sogleich nach Festsetzung derselben in unge- 
trennter Summe zu bezahlen. 
Der Verwaltungsrath der Anstalt ist ermächtigt, in einzelnen dringenden Fällen, bei 
hinreichender Sicherstellung für die ordnungsmäßige Verwendung der Entschädigungsgelder, 
angemessene Vorschüsse zur Anschaffung von Baumaterialien und Förderung des Baues zu 
gestatten. 
  
8 44. 
Die Entschädigungsgelder sind vollständig zur Wiederherstellung der durch Feuer oder 
durch Feuerlöschmaßregeln zerstörten oder beschädigten Gebäude zu verwenden. 
Die Gemeinderäthe haben über den Vollzug dieser Bestimmungen zu wachen. 
In dringenden Fällen kann jedoch den Beschädigten vom Bezirksamt nach vorausgegangener 
Zustimmung des Verwaltungsraths, sowie derjenigen, welchen Hypotheken oder sonstige Rechte 
an dem Gebäude zustehen, Nachsicht ertheilt werden. Die Ertheilung dieser Nachsicht kann 
an Bedingungen geknüpft, namentlich nach Beschaffenheit des einzelnen Falles von der Herab- 
setzung der Entschädigungssumme abhängig gemacht werden. 
g 46. 
Die Brandentschädigungsforderung kann ganz oder theilweise nur an Diejenigen abge- 
treten werden, von denen der Forderungsberechtigte auf Kredit Baumaterialien und Bauarbeiten 
zur Wiederherstellung seines abgebrannten oder beschädigten Gebäudes, oder zu gleichen Zwecken 
baare Vorschüsse erhalten hat. Diese Abtretung ist jedoch nur giltig, wenn sie vor dem 
Bürgermeister des Cedenten erklärt, unter dessen Beglaubigung niedergeschrieben und der Ge- 
bäudeversicherungsanstalt durch Mittheilung dieses Aktes verkündet worden ist, und wird erst 
wirksam, wenn die Bedingungen, unter welchen der Eigenthümer die Zahlung der Brand- 
entschädigungssumme erlangen kann, wirklich erfüllt worden sind. 
  
g 46. 
Die Brandentschädigungsforderungen an sich können von dritten Personen weder mit 
Arrest belegt noch als Gegenstand der Zwangsvollstreckung behandelt werden. Sie können 
aber mit der Baustelle als ein auf dieselbe radizirtes und den Werth des zerstörten Gebäudes 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 
 
	        
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