XXXI. 329
Sechster Abschnitt.
Von der Auszahlung und Verwendung der Entschädigungsgelder.
8 43.
Die Auszahlung der Brandentschädigungsgelder erfolgt in der Regel in zwei gleichen
Theilen, zur einen Hälfte, wenn die Wiederherstellung des abgebrannten oder beschädigten
Gebäudes wenigstens bis zu diesem Betrage fortgeschritten ist, die andere Hälfte nach Voll-
endung des Bauwesens.
Entschädigungen unter einhundert Mark sind sogleich nach Festsetzung derselben in unge-
trennter Summe zu bezahlen.
Der Verwaltungsrath der Anstalt ist ermächtigt, in einzelnen dringenden Fällen, bei
hinreichender Sicherstellung für die ordnungsmäßige Verwendung der Entschädigungsgelder,
angemessene Vorschüsse zur Anschaffung von Baumaterialien und Förderung des Baues zu
gestatten.
8 44.
Die Entschädigungsgelder sind vollständig zur Wiederherstellung der durch Feuer oder
durch Feuerlöschmaßregeln zerstörten oder beschädigten Gebäude zu verwenden.
Die Gemeinderäthe haben über den Vollzug dieser Bestimmungen zu wachen.
In dringenden Fällen kann jedoch den Beschädigten vom Bezirksamt nach vorausgegangener
Zustimmung des Verwaltungsraths, sowie derjenigen, welchen Hypotheken oder sonstige Rechte
an dem Gebäude zustehen, Nachsicht ertheilt werden. Die Ertheilung dieser Nachsicht kann
an Bedingungen geknüpft, namentlich nach Beschaffenheit des einzelnen Falles von der Herab-
setzung der Entschädigungssumme abhängig gemacht werden.
g 46.
Die Brandentschädigungsforderung kann ganz oder theilweise nur an Diejenigen abge-
treten werden, von denen der Forderungsberechtigte auf Kredit Baumaterialien und Bauarbeiten
zur Wiederherstellung seines abgebrannten oder beschädigten Gebäudes, oder zu gleichen Zwecken
baare Vorschüsse erhalten hat. Diese Abtretung ist jedoch nur giltig, wenn sie vor dem
Bürgermeister des Cedenten erklärt, unter dessen Beglaubigung niedergeschrieben und der Ge-
bäudeversicherungsanstalt durch Mittheilung dieses Aktes verkündet worden ist, und wird erst
wirksam, wenn die Bedingungen, unter welchen der Eigenthümer die Zahlung der Brand-
entschädigungssumme erlangen kann, wirklich erfüllt worden sind.
g 46.
Die Brandentschädigungsforderungen an sich können von dritten Personen weder mit
Arrest belegt noch als Gegenstand der Zwangsvollstreckung behandelt werden. Sie können
aber mit der Baustelle als ein auf dieselbe radizirtes und den Werth des zerstörten Gebäudes
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902.