XXXI. 333
Achter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Anstalt.
861.
Die obere Leitung der Verwaltung der Gebäudeversicherungsanstalt und ihrer Fonds
findet durch Unser Ministerium des Innern statt.
Das Rechnungswesen steht unter der Aufsicht und Kontrole Unserer Oberrechnungskammer.
862.
Die unmittelbare Verwaltung geschieht durch einen Verwaltungsrath, dessen Mitglieder
durch landesherrliche Entschließung ernannt werden. In wichtigen Fällen sind zur Berathung
Vertreter der Gebändeeigenthümer hinzuzuziehen; die näheren Bestimmungen über die
Zusammensetzung und die Zuständigkeit dieses erweiterten Verwaltungsraths werden durch
landesherrliche Verordnung getroffen.
Auf die im Dienst der Gebäundeversicherungsanstalt stehenden Personen finden die Vor-
schriften über die Staatsbeamten oder über die zu Dienstleistungen für den Staat vertrags-
mäßig angenommenen Personen Anwendung.
Die Bezüge dieser Personen, sowie die ihnen oder ihren Hinterbliebenen verwilligten
Ruhe= und Unterstützungsgehalte fallen der Anstalt zur Last
863.
Die Erhebung der Beiträge, sowie die Auszahlung der Brandentschädigungsgelder besorgen
die staatlichen Finanzstellen.
Für die Erhebung der Beiträge bezieht der Staat eine angemessene Gebühr, für alle
übrigen Bemühungen der Staats= und Gemeindebehörden hat die Anstalt nichts zu entrichten.
Die Zahlung der Brandentschädigungsgelder ist von dem Berechtigten bei der Bezirks-
steuerkasse seines Wohnsitzes oder, wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, bei der Orts-
steuereinnehmerei seines Wohnsitzes in Empfang zu nehmen.
8 64.
Ueber Einnahme und Verwendung der Gelder wird jährlich im Staatsanzeiger öffentliche
Rechnung abgelegt.
8 656.
Durch landesherrliche Verordnung kann die Gebäudeversicherungsanstalt verpflichtet werden,
bestimmte jährliche Beiträge zum Zwecke der Förderung des Feuerlöschwesens und zur Unter-
stützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hilfeleistung in Brandfällen
verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen zu leisten.