Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

338 XXXII. 
II. 
Die Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 1 findet erstmals auf diejenigen Abiturienten 
Anwendung, welche im Wintersemester 1902/1903 ihr Studium behufs Erlangung der speziellen 
theoretischen Vorbildung beginnen. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 9. Oktober 1902. 
Friedrich. 
Buchenberger. Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. Oktober 1902.) 
Die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein 
betreffend. 
Nachdem die von den Regierungen der Rheinuferstaaten vereinbarte, am 1. April 1894 
in Kraft getretene Verordnung obigen Betreffs auf Grund einer neuerlichen Vereinbarung 
dieser Staaten in mehrfacher Beziehung Abänderungen erfahren hat, bringen wir die Ver- 
ordnung in der nunmehr vereinbarten neuen Fassung nachstehend zur öffentlichen Kenntuiß. 
Dieselbe tritt an Stelle der im Jahre 1894 verkündeten Verordnung am 1. April 1903 
in Kraft. 
Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 32 der revidirten Rheinschiffahrtsakte vom 
17. Oktober 1868, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1869 Seite 183, mit Geldstrafe von 
8 bis 240 Mark bestraft. 
Karlsruhe, den 9. Oktober 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Junnern. 
Schenkel. Vat. Dürr. 
Verordnung, 
die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein 
betreffeud. 
§ 1. 
Als feuergefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten: 
a. Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte; 
b. alle aus Theer oder Theerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und 
Schiefertheer) bereiteten flüchtigen Stoffe,
	        
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