Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXII. 339 
die unter a und b bezeichneten Stoffe jedoch nur, soweit deren Entflammbarkeit, im 
Pensky'schen Apparat bestimmt, unter 80° Celsius liegt; 
. Schwefeläther (Aethyläther), Kollodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol); 
rothe rauchende Salpetersäure; 
c. weißer und gelber, sowie rother (amorpher) Phosphor; 
. BuMcher'sche Feuerlöschdosen. 
Die unter a und b bezeichneten Stoffe, soweit sie nach obiger Einschränkung als feuer- 
gefährlich gelten, werden nach dem Grade der Feuergefährlichkeit in drei Klassen eingetheilt, 
je nachdem sie bei 17,5“ Celsius ein spezifisches Gewicht haben von: 
(Klasse 1) mindestens 0,780, 
(Klasse II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680, 
(Klasse 111) 0,680 oder weniger. 
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82. 
Die in81lit. a und bgenannten Gegenstände dürfen auf dem Rheine nur 
befördert werden entweder 
a. in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder 
b. in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug. 
Die Gegenstände der Klassen I und Il außerdem 
. in besonders guten, dauerhaften Fässern. 
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende Vorschriften 
zu beachten: 
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen 
fest verpackt sein. 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer guten 
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein- 
gefütterten Körben oder Kübeln zulässig, die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder einer gleichartigen 
Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 
darf für die Stoffe der Klasse 1 bei Verwendung von Glasgefäßen 60 Kilogramm, bei Ver- 
wendung von Gefäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm und für die Stoffe der Klassen II 
und III bei Verwendung beider Arten von Gefäßen 40 Kilogramm nicht übersteigen. 
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II und III. Klasse enthält, ist mit einer 
dentlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der Klassen II und III 
enthalten, haben außerdem die Aufschrift: „Muß getragen werden“ zu erhalten. 
Die Bestimmungen über die Beförderung von Petroleum auf dem Rhein in Kastenschiffen 
werden durch diese Vorschriften nicht berührt. 
56.
	        
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