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auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben
getragen werden.
8 15.
Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser außer der zuständigen Polizei-
oder Hafeubehörde (vergleiche §8§ 13 und 14) auch Allen, welche beim Laden oder Löschen
der feuergefährlichen Gegenstände beschäftigt werden, von deren Feuergefährlichkeit Mittheilung
zu machen, und zwar auch dann, wenn die Feuergefährlichkeit schon aus der Art der Ver-
packung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.
Die gleiche Anzeige hat zu machen:
a. wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader,
b. wer die Güter einem Andern als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs der
Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann.
Die vorstehenden Vorschriften (Absatz 1) finden bei Versendung von gereinigtem Petroleum
(Testpetroleum) keine Anwendung.
8 16.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich der Beförderung von gereinigtem
Petroleum (Testpetroleum) auf der Stromstrecke unterhalb der Spijt'schen Fähre keine
Anwendung.
817.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft.
Verordnung.
(Vom 10. Oktober 1902.)
Die Dienstbücher der Schiffsmannschaft auf deutschen Rheinschiffen betreffend.
Der Eingang des § 2 der Verordnung vom 12. Oktober 1901 — Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 484 — lautend:
„für solche Personen, welche in einem deutschen Rheinuferstaat weder Wohn-
noch Aufenthaltsort haben und auf deutschen Rheinschiffen in Dienst treten wollen,
erfolgt die Ausfertigung der Dienstbücher
1. „in Preußen bei der Polizeibehörde in Köln“, wird dahin ergänzt, daß es heißt:
1. „in Preußen bei der Polizeibehörde in Köln und Ruhrort.“
Karlsruhe, den 10. Oktober 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J N.
besl. VAdlt. Hardeck.