Nr. XXXIV. 347
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 19. November 1902.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: die Herstellung einer Eisenbahn von Weinheim nach Lampertheim betreffend.
Bekanntmachung.
1 l (Vom 15. November 1902.)
Die Herstellung einer Eisenbahn von Weinheim nach Lampertheim betreffend.
Nachdem der zwischen Bevollmächtigten der Großherzoglich Badischen und der Großherzoglich
Hessischen Regierung am 8. April 1896 zu Heidelberg abgeschlossene Staatsvertrag über den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von dem Bahnhof Weinheim der Main-Neckarbahn nach
Lampertheim allseitig ratificirt und der Austausch der Ratifikationsurkunden bewirkt worden
ist, wird in Folge Allerhöchster Ermächtigung dieser Vertrag nachstehend mit dem Anfügen
verkündet, daß derselbe, soweit erforderlich, die Zustimmung beider Kammern der Landstände
erhalten hat.
Karlsruhe, den 15. November 1902.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Brauer. Vdt. Laub.
Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung haben, von dem
Wunsche geleitet, die Eisenbahn-Verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu
erweitern, Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehaltlich der Ratifikation über folgenden
Staatsvertrag
Artikel 1.
Die Großherzoglich Hessische Regierung verpflichtet sich, den Bau und Betrieb einer Eisen-
bahn von dem Bahnbof Weinheim der Main-Neckarbahn nach Lampertheim für eigene
Rechnung auszuführen. Die Großherzoglich Badische Regierung verpflichtet sich, den Bau und
Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Gebiets zuzulassen und zu fördern.
Artikel 2.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im Großherzogthum Baden liegenden Bahn=
strecke der Badischen Regierung gewahrt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 58
übereingekommen sind: