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heim, Lohr, Würzburg mehr als 2,70 m, an den Pegeln zu Schweinfurt und Viereth mehr
als 2,50 m beträgt.
Tritt dieser höhere Wasserstand während der Reise ein, so haben Schiffe und Flöße an
der nächsten zum Landen geeigneten Stelle anzulegen.
2. Zu Bischberg, Staffelbach, Eltmann, Haßfurt, Schweinfurt, Kitzingen, Marktbreit,
Ochsenfurt, Würzburg, Gemünden, Lohr, Wertheim, Stadtprozelten, Miltenberg, Aschaffenburg,
Seligenstadt, Großsteinheim, Hanau und nach Bedürfniß auch anderwärts sind an einem vom
Flusse aus leicht sichtbaren Platz Marken angebracht, welche die Wasserstände für Einstellung
der Schiffahrt und der Floßfahrt bezeichnen.
3. Machen besondere Nothfälle die theilweise oder gänzliche Einstellung der Schiffahrt
und Flößerei erforderlich, so haben Schiffer und Flößer den bezüglichen Anordnungen der
zuständigen Beamten sofort Folge zu leisten. Von jeder solchen Einstellung wird durch eine
oberhalb, nach Bedürfniß auch unterhalb der gesperrten Strecke aufgestellte Wahrschau,
geeigneten Falls auch noch durch öffentliche Bekanntmachung Nachricht gegeben.
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1. Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen Verhalten
Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens 5 Kilometer entfernten geeigneten wn des
Stelle eine Wahrschau aufzustellen, welche anderen Schiffs= und Floßführern zuruft, daß und oder
wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. Versinkens
Liegt das Fahrzeug in einer scharfen Krümmung fest, so ist an deren unterem Ende,
mindestens aber 1 km vom Unfallorte auch eine Wahrschau für die Bergfahrt aufzustellen.
Diie Wahrschau muß solange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, daß das betreffende
Schiff oder Floß wieder flott geworden oder daß auf die unter Ziffer 4 erwähnte Anzeige
hin eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.
2. An den Stellen, wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist, sollen Dampf-
schiffe mit oder ohne Anhang in der Berg= und Thalfahrt nicht mit größerer Kraft fahren, als
zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung nöthig ist.
3. Jeder Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes hat dessen
Liegestelle bei Nacht durch zwei senkrecht übereinander in einem Abstand von nicht weniger
als 0,5 m und von nicht mehr als 1 m hängende Laternen, die obere mit rothem, die
untere mit weißem Licht, zu bezeichnen und dafür zu sorgen, daß die Lichter während der
Nacht von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang hellleuchtend erhalten werden. Die Laternen
müssen hinreichend hoch und so hängen, daß das Licht von allen Seiten deutlich sichtbar ist.
Bei Tag sind an Stelle der Laternen weiße, mindestens 0,50 m breite und 0,75 m lange
Flaggen zu verwenden.
Ist ein Schiff oder Floß ganz unter Wasser gesunken, so muß von dem Führer dort ein
Nachen oder eine schwimmende Bake hingelegt werden, auf welchen die im vorangehenden
Absatze vorgeschriebenen Zeichen anzubringen sind. Kann aus Mangel an der erforderlichen