Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

350 XXXIV. 
betrieb irgend eine Staatssteuer oder ein Beitrag zu Gemeinde-, Bezirks= und Kreisumlagen 
erhoben werden. 
Artikel 13. 
Nach vollendetem Bau der Bahn wird die Hessische Regierung eine getrennte Nachweisung 
der innerhalb des Hessischen und der innerhalb des Badischen Gebiets vom Staate und den 
Gemeinden aufgewendeten Baukosten nebst einem vollständigen, das ausgesteinte Gelände inner- 
halb des Badischen Gebiets nachweisenden Plan in zwei Ausfertigungen der Badischen 
Regierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mittheilen. 
Nach Anerkennung wird von jedem der vertragenden Theile eine Ausfertigung in Ver- 
wahrung genommen. 
In gleicher Weise ist bei späteren Erweiterungen und größeren Ergänzungen zu verfahren. 
Artikel 14. 
Die Großherzoglich Badische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der 
zu Folge gegenwärtigen Vertrages auf ihrem Gebiet angelegten Bahnstrecke nach voraus- 
gegangener einjähriger Kündigung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines 25 jährigen Betriebs, 
zu erwerben. 
Wird von diesem Rechte Gebrauch gemacht, so sind der Großherzoglich Hessischen Regierung 
die nach Artikel 13 nachgewiesenen Anlagekosten der Bahn einschließlich der Erweiterungen 
und Ergänzungen zu vergüten. 
Der Betrieb der Bahn bleibt bis nach erfolgter anderweitiger Verständigung der Hessischen 
Regierung. Die Badische Regierung erhält, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen 
wird, nach erfolgtem Rückkauf einen Antheil am Reinertrag der Bahn, welcher sich aus dem 
Gesammtreinertrag derselben nach dem Verhältniß der auf Badischem und Hessischem Gebiete 
aufgewendeten Anlagekosten berechnet. 
Artikel 15. 
Die Hessische Regierung wird mit dem Bau der Bahn beginnen, sobald die nach den 
Hessischen Gesetzen dazu erforderlichen Vorbedingungen erfüllt sind. Sollte die Bahn inner- 
halb 7 Jahren nach Abschluß dieses Vertrages noch nicht dem Betrieb übergeben sein, so wird 
der Vertrag hinfällig. 
Artikel 16. 
Beide Regierungen behalten sich die Zustimmung ihrer Stände, soweit dieselbe erforderlich, 
zu diesem Vertrage vor. 
Derselbe soll beiderseits zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations- 
urkunden sobald als thunlich bewirkt werden. 
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten beider Regierungen den vorstehenden 
Staatsvertrag in zwei Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unter- 
zeichnet. 
So geschehen Heidelberg, den 8. April 1896. 
— (L. S.) gez. von Werner. 
(L. S.) gez. Zittel. (.. 8) 9e3. Michell. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
 
	        
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