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betrieb irgend eine Staatssteuer oder ein Beitrag zu Gemeinde-, Bezirks= und Kreisumlagen
erhoben werden.
Artikel 13.
Nach vollendetem Bau der Bahn wird die Hessische Regierung eine getrennte Nachweisung
der innerhalb des Hessischen und der innerhalb des Badischen Gebiets vom Staate und den
Gemeinden aufgewendeten Baukosten nebst einem vollständigen, das ausgesteinte Gelände inner-
halb des Badischen Gebiets nachweisenden Plan in zwei Ausfertigungen der Badischen
Regierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mittheilen.
Nach Anerkennung wird von jedem der vertragenden Theile eine Ausfertigung in Ver-
wahrung genommen.
In gleicher Weise ist bei späteren Erweiterungen und größeren Ergänzungen zu verfahren.
Artikel 14.
Die Großherzoglich Badische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der
zu Folge gegenwärtigen Vertrages auf ihrem Gebiet angelegten Bahnstrecke nach voraus-
gegangener einjähriger Kündigung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines 25 jährigen Betriebs,
zu erwerben.
Wird von diesem Rechte Gebrauch gemacht, so sind der Großherzoglich Hessischen Regierung
die nach Artikel 13 nachgewiesenen Anlagekosten der Bahn einschließlich der Erweiterungen
und Ergänzungen zu vergüten.
Der Betrieb der Bahn bleibt bis nach erfolgter anderweitiger Verständigung der Hessischen
Regierung. Die Badische Regierung erhält, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen
wird, nach erfolgtem Rückkauf einen Antheil am Reinertrag der Bahn, welcher sich aus dem
Gesammtreinertrag derselben nach dem Verhältniß der auf Badischem und Hessischem Gebiete
aufgewendeten Anlagekosten berechnet.
Artikel 15.
Die Hessische Regierung wird mit dem Bau der Bahn beginnen, sobald die nach den
Hessischen Gesetzen dazu erforderlichen Vorbedingungen erfüllt sind. Sollte die Bahn inner-
halb 7 Jahren nach Abschluß dieses Vertrages noch nicht dem Betrieb übergeben sein, so wird
der Vertrag hinfällig.
Artikel 16.
Beide Regierungen behalten sich die Zustimmung ihrer Stände, soweit dieselbe erforderlich,
zu diesem Vertrage vor.
Derselbe soll beiderseits zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-
urkunden sobald als thunlich bewirkt werden.
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten beider Regierungen den vorstehenden
Staatsvertrag in zwei Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unter-
zeichnet.
So geschehen Heidelberg, den 8. April 1896.
— (L. S.) gez. von Werner.
(L. S.) gez. Zittel. (.. 8) 9e3. Michell.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.