Nr. XXXV. 351
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. November 1902.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die amtliche Bezeichnung der Landeskassen betressend.
Verordnung: des Ministeriums des Inne:
die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien,
Hoar und Borstenzurichtereien, jowie der Bürsten und Pinselmachereien betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 14. November 1902.)
Die amtliche Bezeichnung der Landeskassen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Die zur Zeit bestehenden amtlichen Bezeichnungen der Landeskassen werden mit Wirkung
vom 1. Januar 1903 dahin abgeändert, daß
die bisherige „Generalstaatskasse“ die Bezeichnung „Landeshauptkasse“ und die
Behörde, welche die als solche fortbestehenden Amortisationskasse und Eisenbahnschulden-
tilgungskasse verwaltet, die Bezeichnung „Staatsschuldenverwaltung“ führt.
Gegeben zu Schloß Baden, den 14. November 1902.
ricdrich.
Buchenberger. 7 ch
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Rüdt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 59