Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

356 XXXVI. 
Gemarkucg Anlage. 
Anmeldung zur Umlage 
für 
Personen mit Einkommen von 500 4 bis ausschließlich 900 / 
Name, Stand (BeruffHy. 
und Wohnort des Pflichtieen . . . .. 
Jahr, in dem der Pflichtige in der Gemarkung erstmals oder erstmals wieder in den Bezug 
eines Einkommens von mindestens 500 4 jährlich gelangt t 
den 19 
Unterschriftt .. 
Wohunnzzzzzzttteée 
Religionsbekenntniß des Pflichtlgen 
Bei Verheiratheten auch des andern Ehegatteen 
  
Bemerkungen des Stenerkommissärs: 
1. Erstmals umlagepflichtig für 19 
2. Nachtrag ist anzusetzen ftH Nachtr.-Verz. O-8. 
3. Seither einkommensteuerpflichtig lt. Theil III der Prot.-Tab. von 19 O-B. 
4. Geht in die Einkommensteuer ab lt. Theil ! der Prot.-Tab. von 19 O.8. 
5. Abgang ist anzusetzen ftH . 
wegen. .. . Abg. Verz. O. 3 .. 
Letztmals umlagepflichtig für 19 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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