Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Verhalien 
während des 
Stillliegens. 
16 II. 
Wassertiefe der Nachen oder die Bake nicht über dem versunkenen Schiff oder Floß, sondern nur 
seitlich angebracht werden, so ist an derjenigen Seite, an welcher das Fahrwasser nicht frei 
ist, bei Tag eine weitere Flagge, bei Nacht eine zweite Laterne mit rothem Licht von der 
nämlichen Beschaffenheit und in gleicher Weise zu verwenden. 
4. Der Führer ist ferner verpflichtet, der nächsten Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher) und 
dem zuständigen Wasserbaubeamten sofort Anzeige zu machen, daß und wo ein Schiff oder Floß 
festgefahren oder gesunken ist. In Folge dieser Anzeige oder der sonst erlangten Kenntniß hat 
die Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher), im Säumnißfalle der zuständige Wasserbaubeamte das 
entstandene Schiffahrtshinderniß, sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 3 vor- 
geschriebenen Weise auf Kosten des Führers oder Eigenthümers bezeichnen (vermalen) zu 
lassen. Außerdem wird die Flußaufsichtsbehörde, falls das Hinderniß nicht sofort wieder be- 
seitigt werden kann, eine öffentliche Bekanntmachung veranlassen. 
5. Der Führer (oder Eigenthümer) des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges hat 
sofort die geeigneten Anstalten zu dessen Flottmachung oder Wegräumung zu treffen, und 
zwar mit besonderer Beschleunigung dann, wenn durch den Unfall die Schiff= und Floßfahrt 
gehindert oder gefährdet ist. 
Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken, gestrandet 
oder auf den Grund gerathen sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn solche nach deren 
Ansicht die Schiffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz der ihr 
hiedurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden. 
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen Aufschub 
leidet, oder wenn die Betheiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne Weiteres. 
In anderen Fällen wird den Betheiligten eine angemessene Frist gesetzt. Erfolgt innerhalb 
derselben die Beseitigung nicht, oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig herbeigeführt. 
6. Die Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 5 finden auf Badeanstalten und alle 
sonstigen Anlagen, Apparate und Geräthe (Anker und dergleichen), welche ganz oder theilweise 
gesunken sind, entsprechende Anwendung. 
Die den Führern der Schiffe oder Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den 
Besitzern solcher Anlagen ob. 
§23. 
1. Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate, welche außerhalb der Häfen halten 
oder vor Anker gehen, müssen gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, daß einerseits 
der Fahrweg für die durchgehende Schiffahrt oder Flößerei offen bleibt und anderseits die 
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, 
ausgeschlossen wird. 
Bei Floßzügen muß überdies bei Tag und bei Nacht eine Wache vorhanden sein. 
2. In dem durch Baken bezeichneten Fahrwege dürfen Fahrzeuge, Flöße u. s. f., außer 
in Nothfällen, nicht vor Anker gehen. 
Bagger und ähnliche Apparate müssen sich nach Einstellung der Arbeit und bei Nacht aus 
dem Fahrweg und möglichst nach dem Ufer hin verholen.
	        
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