Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

358 XXXVII. 
3. bei technischen Aufgaben der Baupolizei auf Ersuchen der Bezirkspolizeibehörde mit- 
zuwirken. 
Artikel 3. 
Jeder Bezirksbauinspektion steht ein Bezirksbauinspektor vor. Nach Bedarf werden den 
Bezirksbauinspektionen Regierungsbaumeister als zweite Beamte und Stellvertreter der Vor- 
stände sowie das erforderliche Hilfspersonal zugetheilt. 
Artikel 4. 
Die allgemeine Leitung des staatlichen Hochbauwesens steht dem Finanzministerium zu. 
Dasselbe erläßt, soweit erforderlich im Benehmen mit den betheiligten Ministerien, die be- 
züglichen Dienstweisungen. Des Weiteren gehören in seinen Geschäftskreis das Prüfungs- 
wesen der Kandidaten des Hochbaudienstes, die Bestellung, dienstpolizeiliche und technische 
Ueberwachung des gesammten Personals der Bezirksbauinspektionen, die technische und rech- 
nerische Prüfung der Endabrechnungen über die in den verschiedenen Verwaltungszweigen zur 
Ausführung gelangten staatlichen Neubanten (einschließlich von Hauptausbesserungen) größeren 
Umfangs und, im Benehmen mit den betheiligten Ministerien, die Ertheilung der bezüglichen 
Bescheide. 
Die Vorbereitung der Hochbauten für das Budget und die obere Leitung der Bauaus- 
führungen (Neubauten und Unterhaltungsarbeiten) erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des 
Etatgesetzes und der allgemeinen Dienstweisungen für die Baubehörden durch die Ministerien 
und die hierzu von diesen berufenen Zentralmittelstellen. 
Artikel 5. 
Zur Erstattung technischer Obergutachten in wichtigen Fragen des Hochbauwesens und 
der Baupolizei und zur Beurtheilung größerer Bauentwürfe, einschließlich der Erhaltung und 
Wiederherstellung von historisch und künstlerisch werthvollen Baudenkmälern, des Staates, der 
Gemeinden, anderer Körperschaften und Stiftungen wird dem Finanzministerium eine Mini- 
sterialkommission für das Hochbauwesen beigegeben. 
Die Mitglieder der Kommission, welcher auch die bautechnischen Referenten der Ministerien 
angehören, werden von Uns auf den Vorschlag der betheiligten Ministerien aus der Zahl 
der durch künstlerische oder praktische Leistungen bewährten Architekten des Landes je auf die 
Dauer von fünf Jahren im Ehrenamt ernannt. 
Die Vollzugsbestimmungen und die Geschäftsordnung der Ministerialkommission erläßt 
das Finanzministerium. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. November 1902. 
Fricdrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Rüdt. 
Buchenberger.
	        
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