Nr. XXXVIII. 361
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 12. Dezember 1902.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnungen: die Verbesserung der Feldeintheilung (Feldbereinigung) betreffend; die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtslarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; des Ministeriums des Innern: die
Dienstthätigkeit des Krankenpflegepersonals betreffend; den Vollzug des Gesetzes vom 27. Juli 1902, die Gemeindebesteuerung
und das Gemeindewahlrecht betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 5. Dezember 1902.)
Die Verbesserung der Feldeintheilung (Feldbereinigung) betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern haben Wir nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums beschlossen und verordnen, wie folgt:
Einziger Artikel.
Die landesherrliche Verordnung vom 21. Mai 1886, die Verbesserung der Feldeintheilung
(Feldbereinigung) betreffend, erfährt die nachstehenden Aenderungen:
1. In § 4 Absatz 1 Ziffer 2 ist am Ende statt „spätestens vor der Abstimmung"
zu setzen:
...... „spätestens in der Tagfahrt und zwar vor Beginn der Abstimmung“.
2. In Hbletzter Absatz ist statt „§ 15 der Gemeindeordnung“ zu setzen:
„§ 12 Absatz 1 der Gemeindeordnung“.
3. Ferner erhält § 5 folgenden Zusatz:
„Die Wahl des Geometers bedarf der Bestätigung der Oberdirektion.“
4. § 9 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Gleichzeitig legt dieselbe die Darstellung der Besitzstandsaufnahme an einem
passenden Orte mindestens 8 Tage lang zur Einsicht aller Betheiligten auf und macht
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902.