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und statt „des Gesetzes vom 7. Juni 1884, die öffentliche Hinterlegung von Geld
und Werthpapieren betreffend“
„Gesetzes vom 30. Juli 1899, das Hinterlegungswesen betreffend“
zu setzen.
In der Ueberschrift zu § 25 und in § 25 Absatz ist zu setzen anstatt „Nutznießer“:
„Nießbraucher“ und
in § 25 Absatz 1 am Ende anstatt „in Nutznießung gegebenen“:
„in Nießbrauch gegebenen“.
8§.27 erhält folgende Fassung:
„Hinsichtlich der Vertretung von Geschäftsunfähigen oder in ihrer Geschäfts-
fähigkeit Beschränkten bei den Abstimmungen und Erklärungen, zu denen die Grund-
eigenthümer berufen werden, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Vertreter eines Geschäftsunfähigen oder in seiner Geschäftsfähigkeit Beschränkten
bedarf zu seinen Abstimmungen und Erklärungen nicht der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts, der Vertreter von Gemeinden, Stiftungen und sonstigen der
Staatsaufsicht unterliegenden Gemeinschaften nicht der Genehmigung der Staatsauf-
sichtsbehörde, der Lehens-, Stammguts= und Familienfideikommißbesitzer nicht der
Zustimmung der Agnaten und der Besitzer eines geschlossenen Hofguts nicht der Zu-
stimmung der zuständigen Staatsbehörde.
Bei Grundstücken der Eheleute ist derjenige Ehegatte zur Abstimmung und Ab-
gabe von Erklärungen befugt, welchem nach dem für die Ehe geltenden Güterrecht
die Verfügung über das Grundstück zusteht; einer Ermächtigung des andern Ehe-
gatten bedarf es nicht.“
14. § 28 erhält als Absatz 6 folgenden Zusatz:
„Die Eintragung der Sicherungshypothek für die Feldbereinigungskosten erfolgt
gemäß Artikel 23 Absatz 7 und 8 des Gesetzes auf Ersuchen des Bezirksamts.“
15. § 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Ertheilung der Nachsicht von der Vorschrift des Artikel 25 des Gesetzes
sind die Bezirksämter zuständig mit der Maßgabe, daß in wichtigeren Fällen sowie
in allen denjenigen Fällen, in welchen sie gegen die Ertheilung der Nachsicht Bedenken
haben, eine Entscheidung des Bezirksraths herbeigeführt werden soll“.
Gegeben zu Schloß Baden, den 5. Dezember 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Rüdt.
12.
k
1
S
von Brauer. Schenkel von Dusch.