Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXVIII. 367 
c. Reinlichkeit und gute Luft, im Winter auch gehörige Wärme im Krankenzimmer zu 
erhalten, das Bett der Kranken von Zeit zu Zeit zu ordnen, für die Reinhaltung des 
Körpers der Kranken, sowie ihrer Leib- und Bettwäsche zu sorgen, den Kranken die 
ihnen zuträglichen Speisen und Getränke nach Anordnung des Arztes zu rechter Zeit 
in der gehörigen Beschaffenheit und Menge zu reichen und bei deren Genuß sowie 
bei anderen Verrichtungen die nöthige Hilfe zu leisten, um ihnen jede vermeidliche 
Anstrengung zu ersparen, überhaupt für die körperliche und geistige Ruhe der Kranken 
Sorge zu tragen; 
bei vorübergehender Entfernung aus dem Krankenzimmer, soweit erforderlich, einer 
anderen geeigneten Person die Pflege zu übertragen und Vorsorge zu treffen, daß 
inzwischen nichts geschieht, was dem Kranken schädlich sein könnte. 
82. 
Die Krankenpfleger und pflegerinnen haben ferner den Arzt in seiner Thätigkeit durch 
ihre technischen Hilfeleistungen zu unterstützen, insbesondere durch Arzneiverabreichung, Um- 
schläge, Einpackungen, Eingießungen, Einspritzungen, Temperaturmessungen, Güsse, Schröpfen, 
Blutegelsetzen, Katheterisiren, Herstellen von Verbänden und dergleichen. 
Sie dürfen jedoch derartige Hilfeleistungen nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung 
eintreten lassen. 
Hilfeleistungen, welche gegen die Schicklichkeit verstoßen, sind bei Kranken des andern 
Geschlechts nur in dringenden Nothfällen zulässig. 
83. 
Ohne ärztliche Anordnung sind Krankenpfleger und -pflegerinnen nur befugt, unter 
genauer Beachtung der ihnen bei ihrer Ausbildung oder vom Bezirksrath gegebenen Anweisungen 
a. kleine einfache Wunden zu reinigen und zu verbinden; 
b. einfache Klystiere sowie trockene Schröpfköpfe zu setzen und Senfpopier aufzulegen; 
. Umschläge und Einwickelungen vorzunehmen. 
Die Bestimmung in § 2 Absatz 3 ist auch hierbei zu beachten. 
84. 
Im Uebrigen sind Krankenpfleger und -pflegerinnen zur selbständigen Hilfeleistung nur 
in Nothfällen befugt, wenn die Hilfeleistung wegen Dringlichkeit der Umstände bis zum Ein- 
treffen ärztlicher Hilfe ohne Gefahr nicht verschoben werden kann. Dabei haben sie sich jedoch 
auf die Anwendung von Hausmitteln und die ihnen bei ihrer Ausbildung oder vom Bezirks- 
arzt für die einzelnen Fälle besonders angegebenen Maßnahmen zu beschränken. Die Verord- 
nung und Anwendung von Arzneien, die dem Verkehr nicht freigegeben sind, ist ihnen aus- 
nahmslos untersagt. 
85. 
Die nach § 4 dem Krankenpflegepersonal gestattete selbständige Hilfeleistung darf nicht 
länger als bis zum Eintreffen des Arztes, dessen schleunige Herbeirufung sie zu veranlassen 
haben, andauern. 
— 
(I.
	        
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