Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 17 
3. Werden Anker im Fahrwege oder in dessen Nähe ausgeworfen, so ist die Stelle der- 
selben durch Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper sind bei Baggern und ähnlichen Apparaten 
sämmtlich, bei anderen Fahrzeugen und Flößen nur, insoweit sie die Stelle von Seitenankern 
bezeichnen, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit weißem Licht zu versehen. 
4. Schiffe und Flöße dürfen nicht so halten und beilegen, daß sie den Betrieb der Fähren 
belästigen oder verhindern. 
Auf Stromschnellen dürfen Schiffe oder Flöße überhaupt nicht halten oder anlegen. 
5. Anßerhalb der Häfen dürfen nur soviel Schiffe und Flöße nebeneinander liegen, als 
Seitens der Strompolizei gestattet wird. 
6. Sind Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate an Stellen vor Anker gegangen, 
an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegt, oder liegen sie im Fahrwasser oder in der 
Nähe desselben, so ist bei nebeligem Wetter auf Schiffen mit eigener Triebkraft mindestens 
alle 5 Minuten die Glocke anzuschlagen, von anderen Fahrzeugen aus aber eben so oft durch 
das Sprachrohr zu rufen. Von Flößen aus sind diese Signale durch gewöhnlichen Zuruf zu 
geben. 
7. Alle nahe dem Fahrwege liegenden Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate müssen 
von Sonnennntergang bis Sonnenaufgang ununterbrochen durch Laternen mit weißem Licht 
erleuchtet sein. Auf den Fahrzeugen ist eine solche Laterne mindestens 4 m hoch über dem 
Schiffsbord auf der Fahrwasserseite derart anzubringen, daß sie zu Berg und zu Thal fort- 
dauernd gesehen werden kann. Auf Flößen müssen in derselben Zeit an der dem Fahrwasser 
zugekehrten Seite, mindestens 4 m hoch, in einem Abstande von wenigstens 2 und höchstens 
4 m zwei Laternen mit weißem Licht brennen. Bei Floßzügen genügt die Anbringung der 
beiden Laternen mit weißem Lichte auf dem ersten und letzten Floß. 
Auf Fahrzeugen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht brennen 
darf, muß während der Nachtzeit unnnterbrochen eine Wache ausgestellt sein, welche die sich 
nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu warnen hat. 
8. Die in diesem Paragraphen hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden 
auch auf die im Bau begriffenen Flöße Anwendung. 
9. Bagger und ähnliche Apparate, die in einer Stromstrecke arbeiten, in welcher sie 
von Thalschiffen und Flößen nicht rechtzeitig erblickt werden können, haben diese Thalschiffe 
und Flöße durch eine am Ufer an weitsichtbarer Stelle hochgezogene roth und weiße Flagge 
zu wahrschauen. 
Liegen solche Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen Seite, an welcher 
Schiffe und Flöße am besten vorbeifahren können, eine roth und weiße Flagge auszuhängen. 
8 24. 
Für Badeanstalten und ähnliche Anlagen, welche auf dem Strom festliegen, sind außer 
den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen folgende Vorschriften maßgebend: 
1. Sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietender Weise befestigt 
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen 
Nähe ausgeworfen sein. 
Vorschriften 
für 
festliegende 
Bade- 
anstalten 
u. s. w.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.