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3. Werden Anker im Fahrwege oder in dessen Nähe ausgeworfen, so ist die Stelle der-
selben durch Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper sind bei Baggern und ähnlichen Apparaten
sämmtlich, bei anderen Fahrzeugen und Flößen nur, insoweit sie die Stelle von Seitenankern
bezeichnen, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit weißem Licht zu versehen.
4. Schiffe und Flöße dürfen nicht so halten und beilegen, daß sie den Betrieb der Fähren
belästigen oder verhindern.
Auf Stromschnellen dürfen Schiffe oder Flöße überhaupt nicht halten oder anlegen.
5. Anßerhalb der Häfen dürfen nur soviel Schiffe und Flöße nebeneinander liegen, als
Seitens der Strompolizei gestattet wird.
6. Sind Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate an Stellen vor Anker gegangen,
an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegt, oder liegen sie im Fahrwasser oder in der
Nähe desselben, so ist bei nebeligem Wetter auf Schiffen mit eigener Triebkraft mindestens
alle 5 Minuten die Glocke anzuschlagen, von anderen Fahrzeugen aus aber eben so oft durch
das Sprachrohr zu rufen. Von Flößen aus sind diese Signale durch gewöhnlichen Zuruf zu
geben.
7. Alle nahe dem Fahrwege liegenden Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate müssen
von Sonnennntergang bis Sonnenaufgang ununterbrochen durch Laternen mit weißem Licht
erleuchtet sein. Auf den Fahrzeugen ist eine solche Laterne mindestens 4 m hoch über dem
Schiffsbord auf der Fahrwasserseite derart anzubringen, daß sie zu Berg und zu Thal fort-
dauernd gesehen werden kann. Auf Flößen müssen in derselben Zeit an der dem Fahrwasser
zugekehrten Seite, mindestens 4 m hoch, in einem Abstande von wenigstens 2 und höchstens
4 m zwei Laternen mit weißem Licht brennen. Bei Floßzügen genügt die Anbringung der
beiden Laternen mit weißem Lichte auf dem ersten und letzten Floß.
Auf Fahrzeugen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht brennen
darf, muß während der Nachtzeit unnnterbrochen eine Wache ausgestellt sein, welche die sich
nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu warnen hat.
8. Die in diesem Paragraphen hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden
auch auf die im Bau begriffenen Flöße Anwendung.
9. Bagger und ähnliche Apparate, die in einer Stromstrecke arbeiten, in welcher sie
von Thalschiffen und Flößen nicht rechtzeitig erblickt werden können, haben diese Thalschiffe
und Flöße durch eine am Ufer an weitsichtbarer Stelle hochgezogene roth und weiße Flagge
zu wahrschauen.
Liegen solche Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen Seite, an welcher
Schiffe und Flöße am besten vorbeifahren können, eine roth und weiße Flagge auszuhängen.
8 24.
Für Badeanstalten und ähnliche Anlagen, welche auf dem Strom festliegen, sind außer
den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen folgende Vorschriften maßgebend:
1. Sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietender Weise befestigt
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen
Nähe ausgeworfen sein.
Vorschriften
für
festliegende
Bade-
anstalten
u. s. w.