Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

370 XXXVIII. 
blatt 1864 Nr. XXXI Seite 333 ff.) wird unter Litera d ein weiterer Absatz 
nachstehenden Inhalts eingefügt: 
d. zu Gemeindebeschlüssen nach § 80 a der Gemeindeordnung, wodurch der Steuer- 
anschlag für die Einkommen von 500 bis zu 900 Mark auf 150 Mark festge- 
setzt wird. 
Karlsruhe, den 6. Dezember 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schentel. 
Vadt. Föhrenbach. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Korlerube.