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g 18.
Im Umschreibeverfahren werden für die Thätigkeit der ausstellenden Kasse und ihrer Gebühren und
Einlösungsstellen keine Gebühren erhoben. —
Die Auslagen der ausstellenden Kasse und ihrer Einlösungsstellen für Porto und sonstige von Schuldver-
Versendungskosten trägt der Antragsteller. schreibungen.
Postsendungen, welchen Inhaberpapiere beiliegen, sind nach ihrem vollen Nennwerth zu
deklariren, außer wenn ein Anderes in öffentlich beurkundeter oder beglaubigter Form (8 9
Absatz 3) beantragt wird. Dies gilt auch bei den auf den Inhaber lautenden Schuldver-
schreibungen des Prämienanlehens von 1867, solange nicht feststeht, daß dieselben mit Prämien
gezogen sind. Letzternfalls erhöht sich die Werthsdeklaration um den Betrag der Prämien.
Sendungen, welche an Werthsachen lediglich umgeschriebene Schuldverschreibungen ent-
halten, sind, wenn nichts Anderes beantragt ist, einschreiben zu lassen.
Sind Inhaberpapiere mehrerer Antragsberechtigter in einer Sendung zu verschicken, so
haben die Letzteren in öffentlich beurkundeter oder beglaubigter Form (§ 9 Absatz 3) einen
einzigen Empfangsberechtigten, an welchen die Sendung gerichtet werden soll, der Kasse nam-
haft zu machen.
19.
Ueber den Inhalt des Umschreibebuchs darf nur dem eingetragenen bestimmten Berech-Auskunft über
tigten (Gläubiger)), seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern vonden Inbattde
Todeswegen und nur hinsichtlich solcher Schuldverschreibungen Auskunft ertheilt werden, —
welche der Kasse von diesen Personen bestimmt bezeichnet werden.
g 20.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Die Verordnung vom 2. Januar 1863 — Zentralverordnungsblatt Nr. 1 — wird
aufgehoben.
Karlsruhe, den 20. Dezember 1902.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger.
Vdt. Jäger.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.