Nr. XLI. 381
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. Dezember 1902.
Inhalt.
Bekauntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: Abänderung des Artikels 10 der Uebereinkunft vom 28. Juni 1871 zum Vollzuge der Bestimmungen
in Absatz 5 des Artikels 11 des Vertrags vom 10. Dezember 1870 wegen Verbindung der Romanshorn-Kreuzlinger Bahn mit
der Badischen Staalsbahn betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 27. Dezember 1902.)
Abänderung des Artikels 10 der Uebereinkunft vom 28. Juni 1871 zum Vollzuge der Bestimmungen in
Absatz 5 des Artikels 11 des Vertrags vom 10. Dezember 1870 wegen Verbindung der Romanshorn—
Kreuzlinger Bahn mit der Badischen Staatsbahn betreffend.
Die Großberzogliche Regierung und der Schweizerische Bundesrath haben zur Abänderung
des Artikels 10 der Uebereinkunft vom 28. Juni 1871 zum Vollzuge der Bestimmungen in
Absatz 5 des Artikels 11 des Vertrags vom 10. Dezember 1870 wegen Verbindung der Romans-
horn—Kreuzlinger Bahn mit der Badischen Staatsbahn (Gesetzes= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1871 Nr. XXXIII) im Wege des Austausches gleichlautender Erklärungen das nach-
folgende Abkommen getroffen:
1. Die Schweizerische Zollverwaltung ist berechtigt, da wo die in gedachtem Artikel 10
beschriebene zollfreie Straße die Schweizerische Grenze erreicht, auf Schweizerischem
Gebiet eine Zollabfertigungsstelle zu errichten und diese Zollstelle mit den der
Schweizerischen Verwaltung als angemessen erscheinenden Befugnissen zur Eingangs-,
Ausgangs= und Durchfuhr-Abfertigung auszustatten.
2. Der Inhalt des gedachten Artikels 10 soll in demjenigen Zeitpunkte, den die Badische
Zollverwaltung als geeignet bezeichnen wird, entweder betreffs beider in dem Artikel
beschriebenen Straßen oder betreffs einer derselben als vollständig aufgehoben gelten.
Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß der längs des Hafens führende Theil der
bisherigen zollfreien Straße (also ohne die Abzweigung über die Schienen südlich des Personen=
bahnhofs) auch nach dem etwaigen späteren Wegfall der Eigenschaft als zollfreie Straße seiner
gegenwärtigen Verkehrsbestimmung dauernd erhalten bleiben soll.
Dies wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Abkommen auf
Grund gegenseitiger Vereinbarung am 12. d. M. in Kraft getreten ist.
Karlsruhe, den 27. Dezember 1902.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Brauer. Vdt. von Rüdt.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes- und Verordnungsblau 1902. 66