Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 19 
hohen deutlichen Buchstaben in schwarzer Farbe auf weißem Grunde angegeben sind. Statt 
der Tafel kann auch ein ausgespanntes Segeltuch verwendet werden. 
8 28. 
Jedes einzeln, sowie in Floßzügen fahrende Weißfloß mit Oberlast oder Holländerfloß 
muß mit zwei Einfahrhölzern, mit einem mindestens 60 m langen Seil von guter Beschaffen- 
heit und einem Anker von mindestens 75 kg oder mit 2 Ankern von je 50 kg Gewicht, jedes 
ebenso fahrende Weißfloß ohne Oberlast mit einem mindestens 60 m langen Seil von guter 
Beschaffenheit und unterhalb Aschaffenburg mit einem Anker von mindestens 50 kg Gewicht, 
oberhalb Aschaffenburg mit einem Anker von mindestens 40 kg Gewicht ausgerüstet sein. 
Für Bodenstücke mit geringerem Tiefgang als 25 cm genügt die Ausrüstung mit den 
üblichen Einfahrhölzern. 
Jeder Floßzug hat bei einem Wasserstand von mehr als 1,50 m Pegel — abgesehen 
von dem Wahrschaunachen (§ 31) — einen Nachen oder einen Rettungsboden (Rettungsfloß) 
mit sich zu führen. Von dieser Bestimmung sind Floßzüge, welche ausschließlich Vodenstücke 
von geringerem Tiefgang als 25 cm enthalten, ausgenommen. 
g 29. 
1. Bis zu einem Wasserstande von 1,50 m Pegel zu Schweinfurt, Würzburg, Lohr, 
Wertheim, Aschaffenburg, Großsteinheim muß jedes Floß mit 2 Mann, bis zu einem Wasser- 
stande von 2,#10 m Pegel muß jedes Floß mit 3 Mann, bei noch höherem Wasserstande mit 
4 Mamn besetzt sein. 
Für jedes Floß ist ein Floßführer, für jeden Floßzug ist aus der Reihe der Floßführer 
ein Floßzugführer zu bestellen. 
Auf Holländerflößen von mehr als 70 m Länge, auf Weißflößen mit Oberlast von mehr 
als 110 m Länge, auf Weißflößen ohne Oberlast von mehr als 130 m Länge darf der 
Floßführer in die Bemannung nicht eingerechnet werden. Unterhalb Aschaffenburg darf der 
Floßführer der Holländerflöße, auch wenn sie nicht länger als 70 zn sind, in die Bemannung 
nicht eingerechnet werden, es sei denn, daß das betreffende Floß mindestens doppelt so viel 
Weichholzstämme als Hartholzstämme enthält. 
Der Wahrschauer darf in die oben vorgeschriebene Bemannung in keinem Falle einge- 
rechnet werden. 
2. Für einzelne „Böden und Stümmel“, sowie für andere kleine Flöße mit einer Fläche 
unter 500 m oberhalb Würzburg und unter 200 qm unterhalb Würzburg ist bei Wasser- 
ständen unter 1,50 m Pegel nur ein Mann erforderlich; bei Wasserständen über 1,50 m Pegel 
genügen hierfür in jedem Falle 2 Mann. 
3. Die vorgeschriebene Bemannung darf nur aus sachkundigen Flößern bestehen. 
4. Bei der Durchfahrt durch die Würzburger Wehranlage muß bis zu einem Wasser- 
stande von 1,50 m jedes Floß von über 500 qm Fläche mit 3 Mann und ein solches unter 
500 qm Fläche mit 2 Mann besetzt sein. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 4 
Ausrüstung 
der Flöße. 
Bemannung 
der Flöße.
	        
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