Vollmacht des
Floßführers.
Wahrschau der
Flöße.
Floßzeit.
Gewöhnliche
und außer-
gewöhnliche
Sperre der
Schleusen.
20 II.
8 30.
Jeder Führer eines Floßzuges oder eines einzeln fahrenden Floßes muß, wenn er nicht
zugleich dessen Eigenthümer ist, von diesem letzteren durch eine amtlich beglaubigte Urkunde
bevollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Reise stets mit sich führen. Zur Beglaubigung
der Vollmacht ist auch jede Ortspolizeibehörde berechtigt.
831.
1. Der Floßzugführer ist verpflichtet, seinem Floßzuge einen Wahrschauer vorauszuschicken,
welcher in einer Entfernung von mindestens 2 km und höchstens 3 km in einem die Wahr-
schauflagge führenden Nachen vorausfährt und mit derselben den zu Berg gehenden Schiffen
oder Schleppzügen, sowie allen im Fahrwasser liegenden Fahrzeugen, Baggern, Fähren u. s.w.
Zeichen gibt. Diese Flagge hat aus 16 abwechselud roth und schwarzen Feldern zu bestehen
und muß mindestens 1 m im Geviert messen.
Wenn der Floßzug den Wahrschauer auf geringere Entfernung als 2 km in Sicht
bekommt, so muß der Floßzug seinen Lauf verzögern, bis der vorgeschriebene Abstand zwischen
dem Floßzug und dem Wahrschauer wieder vorhanden ist.
Dies darf jedoch niemals auf einer Stromschnelle, Enge, in der Bahn einer Fähre oder
unter einer Brücke stattfinden.
2. Einzeln fahrende Flöße haben die Wahrschauflagge an einer mindestens 5 m hohen
Stange zu führen.
Zwei dem gleichen Eigenthümer gehörige Flöße, welche ständig in einem gegenseitigen
Abstand von mindestens 1 Kilometer fahren, gelten als Einzelflöße.
3. Der Wahrschauer muß ein sachkundiger Flößer sein.
832.
Die Floßzeit beginnt nach Ablauf des Frühjahrshochwassers, in der Regel am 1. März,
und endet bei Eintritt von Treibeis, in der Regel am 30. November jedes Jahres.
Sobald die Gefahr des Einfrierens eintritt, spätestens aber 14 Tage nach Schluß der
Floßzeit, muß alles Floßholz aus dem Flusse geschafft, oder an solchen Orten festgelegt
werden, an welchen es vom Hochwasser nicht abgetrieben werden kann. Zur Festlegung dürfen
nur genügend starke Ketten oder Drahtseile verwendet werden. Einer hierzu ergangenen
behördlichen Aufforderung gegenüber ist der Einwand, daß die Gefahr nicht bestehe, aus-
geschlossen.
§ 33.
1. Vom Eintritt der Nacht bis Tagesanbruch sind die Schiffs= und Floßschleusen für
den Verkehr gesperrt.
2. Sperren der Schleusen behufs Vornahme nothwendiger Unterhaltungsarbeiten, oder
weun sie sonst unumgänglich nothwendig sind, werden so früh als möglich durch amtliches
Ausschreiben, sowie durch Anschlag in den Häfen zu Frankfurt, Offenbach, Aschaffenburg,
Wertheim, deßgleichen an sämmtlichen Mainschleusen und an den Floßbauplätzen zu Würzburg,