Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Vollmacht des 
Floßführers. 
Wahrschau der 
Flöße. 
Floßzeit. 
Gewöhnliche 
und außer- 
gewöhnliche 
Sperre der 
Schleusen. 
20 II. 
8 30. 
Jeder Führer eines Floßzuges oder eines einzeln fahrenden Floßes muß, wenn er nicht 
zugleich dessen Eigenthümer ist, von diesem letzteren durch eine amtlich beglaubigte Urkunde 
bevollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Reise stets mit sich führen. Zur Beglaubigung 
der Vollmacht ist auch jede Ortspolizeibehörde berechtigt. 
831. 
1. Der Floßzugführer ist verpflichtet, seinem Floßzuge einen Wahrschauer vorauszuschicken, 
welcher in einer Entfernung von mindestens 2 km und höchstens 3 km in einem die Wahr- 
schauflagge führenden Nachen vorausfährt und mit derselben den zu Berg gehenden Schiffen 
oder Schleppzügen, sowie allen im Fahrwasser liegenden Fahrzeugen, Baggern, Fähren u. s.w. 
Zeichen gibt. Diese Flagge hat aus 16 abwechselud roth und schwarzen Feldern zu bestehen 
und muß mindestens 1 m im Geviert messen. 
Wenn der Floßzug den Wahrschauer auf geringere Entfernung als 2 km in Sicht 
bekommt, so muß der Floßzug seinen Lauf verzögern, bis der vorgeschriebene Abstand zwischen 
dem Floßzug und dem Wahrschauer wieder vorhanden ist. 
Dies darf jedoch niemals auf einer Stromschnelle, Enge, in der Bahn einer Fähre oder 
unter einer Brücke stattfinden. 
2. Einzeln fahrende Flöße haben die Wahrschauflagge an einer mindestens 5 m hohen 
Stange zu führen. 
Zwei dem gleichen Eigenthümer gehörige Flöße, welche ständig in einem gegenseitigen 
Abstand von mindestens 1 Kilometer fahren, gelten als Einzelflöße. 
3. Der Wahrschauer muß ein sachkundiger Flößer sein. 
832. 
Die Floßzeit beginnt nach Ablauf des Frühjahrshochwassers, in der Regel am 1. März, 
und endet bei Eintritt von Treibeis, in der Regel am 30. November jedes Jahres. 
Sobald die Gefahr des Einfrierens eintritt, spätestens aber 14 Tage nach Schluß der 
Floßzeit, muß alles Floßholz aus dem Flusse geschafft, oder an solchen Orten festgelegt 
werden, an welchen es vom Hochwasser nicht abgetrieben werden kann. Zur Festlegung dürfen 
nur genügend starke Ketten oder Drahtseile verwendet werden. Einer hierzu ergangenen 
behördlichen Aufforderung gegenüber ist der Einwand, daß die Gefahr nicht bestehe, aus- 
geschlossen. 
§ 33. 
1. Vom Eintritt der Nacht bis Tagesanbruch sind die Schiffs= und Floßschleusen für 
den Verkehr gesperrt. 
2. Sperren der Schleusen behufs Vornahme nothwendiger Unterhaltungsarbeiten, oder 
weun sie sonst unumgänglich nothwendig sind, werden so früh als möglich durch amtliches 
Ausschreiben, sowie durch Anschlag in den Häfen zu Frankfurt, Offenbach, Aschaffenburg, 
Wertheim, deßgleichen an sämmtlichen Mainschleusen und an den Floßbauplätzen zu Würzburg,
	        
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