Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Verhalten 
beim Durch- 
fahren der 
Schiffs- 
schleusen im 
Allgemeinen. 
Verhalten 
beim Durch- 
fahren der 
Floßschleusen. 
22 II. 
nachgestellt. Fahrzeuge von weniger als 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit werden in 
der Regel nur zu mehreren oder zusammen mit einem größeren zugelassen; doch darf ihnen 
dieserhalb kein längerer Aufenthalt als von einer Stunde bereitet werden. Auch werden Wahr- 
schaunachen stets so zeitig durchgeschleust, daß sie den erforderlichen Abstand vor den gewahr- 
schauten Flößen behalten. 
4. Zum Durchfahren der Schiffsschleusen werden auch kleine Flöße zugelassen, welche mit 
Lebensmitteln oder sonstigen Gebrauchsgegenständen für die Flößer geladen sind. Im Uebrigen 
werden Flöße zum Durchfahren der Schiffsschleusen nur zugelassen, wenn die Floßschleusen 
in Folge von Reparaturarbeiten oder aus anderen Gründen nicht passirbar sind. 
* 
1. Die Schiffer haben dafür zu sorgen, daß ihre Fahrzeuge das Mauerwerk der Schleuse 
und insbesondere die Schleusenthore nicht berühren. 
2. An allen Fahrzeugen, welche durchgeschleust werden, müssen zu beiden Seiten Reibseile 
von mindestens 7 cm Durchmesser oder Reibhölzer von mindestens 10 cm Breite, oder Kork- 
fender hängen. Fahrzeuge, welche damit nicht versehen sind, werden zum Durchfahren der 
Schleuse nicht zugelassen. 
Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, daß Beschädigungen durch die Schwerter oder 
die Bolzen derselben vermieden werden. 
3. In den Schleusenkammern müssen die Schiffe vorn und hinten mit genügend starkem 
Tauwerk an den Haltebügeln und Schiffshaltern befestigt werden. 
Jede andere Befestigung, insbesondere an den Schleusenthoren und den Aufzugsvorrich- 
tungen, ist verboten. 
4. Eisenbeschlagene Stangen (Fahrbäume) und Schorbäume dürfen nur in den nicht 
befestigten Boden der Schleusenkanäle und eiserne Haken nur in die Haltebügel eingesetzt werden. 
5. In den Schleusenkanälen und Schleusenkammern ist das Ankerwerfen verboten. 
6. In den Schleusenkanälen und Schleusenkammern dürfen sich Schiffe nur so lange 
aufhalten, als zur Durchfahrt erforderlich ist. Das Uebernachten der Fahrzeuge in den Schleusen- 
kammern ist nicht gestattet, in den Schleusenkanälen nur soweit, als etwaige Nachtschleusungen 
dadurch nicht behindert werden. Die Schiffe sind gemäß § 23 Ziffer 7 zu beleuchten. 
g 39. 
1. Die vor einem der zu Würzburg, Schweinfurt und Bischberg bestehenden Wehre 
anlangenden Flöße haben sich nach Maßgabe ihres Eintreffens hintereinander festzulegen. 
2. Der Floßführer hat sich alsdann bei dem Wehrmeister zu melden, welcher den Zeit- 
punkt des Durchschleusens so bestimmt, daß der Aufenthalt der Flöße ein thunlichst kurzer ist. 
3. Auf das von dem Beamten mittelst einer rothen Flagge gegebene Signal hat das 
erste Floß sofort einzufahren und auch jedes folgende Floß sich auf das ihm gegebene weitere 
Signal ungesäumt zur Durchfahrt in Bewegung zu setzen.
	        
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