Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 23 
8 40. 
Es ist verboten: 
1. Auf dem Leinpfad oder Ufer und deren Böschungen Haltepfähle einzuschlagen und 
Anker oder Stellpfähle zu setzen; 
2. Fahrzeuge oder Flöße an Marksteinen, Markpfählen, Kilometersteinen, Laternenträgern 
oder Pfählen für Signale und Anschlagtafeln zu befestigen; 
3. Flöße an Brücken-, Wasser= und Uferbauten zu schleifen oder mit denselben an 
solche anzufahren; 
4. eisenbeschlagene Fahrbäume oder Schorbäume in Wasser= oder Uferbauten einzusetzen 
oder in Floßschleusen zu benützen; 
5. die Laufbrücken auf den Schleusenthoren und Wehren, sowie überhaupt die 
Schleusen und Wehranlagen ohne Erlaubniß des zuständigen Beamten unbefugter Weise zu 
betreten; 
6. die Umläufe, Schützen, Schleusen und Wehre ohne Genehmigung des zuständigen 
Beamten zu öffnen; 
Anker und Ankerketten über die Wehrrücken zu schleifen; 
8. auf Flößen andere als schwimmende Gegenstände als Oberlast zu führen; 
Schiffe und Flöße zusammen zu schleppen; 
10. Schiffe bis zu mehr als 10 m Gesammtbreite neben einander zu kuppelu; 
11. Flöße nebeneinander zu kuppeln; 
12. Flöße zusammenzuhängen, während sie sich in Fahrt oder im Schiffahrtswege 
befinden; 
13. unter Brücken oder in der Bahn von Fähren vorzufahren; 
14. Fahrzeuge quer treiben zu lassen; 
15. oberhalb der Miltenberger Brücke vom Fahr abwärts am rechten Ufer Schiffe liegen 
zu lassen, soferne sie nicht im Ein= oder Ausladen begriffen sind; 
16. zwischen der Aschaffenburger Brücke und dem Pompejanum die Schleppkette (durch 
den Kettendampfer) zu wechseln; 
17. die im Strom oder am Ufer befindlichen Bojen, Schwimmer, Baken und andere 
Schiffahrtszeichen zum Anlegen oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder von Flößen zu benutzen, 
zu verschleppen oder unkenntlich zu machen; 
18. ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde Seile oder Kabel über den 
Strom zu legen; 
19. in den Schleusen und Schleusenkanälen Asche, Schlacken, Abfälle und dergleichen 
abzuwerfen; 
20. im freien Fluß oberhalb der Aschaffenburger Brücke am linken Ufer und auf 200 m 
Länge vom Hafeneinfahrtsthor abwärts am rechten Ufer Flöße anzulegen; 
21. in der übrigen Strecke längs des Hafendammes daselbst mehrere Flöße nebeneinander 
zu legen. 
—1 
Besondere 
Verbote.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.