II. 23
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Es ist verboten:
1. Auf dem Leinpfad oder Ufer und deren Böschungen Haltepfähle einzuschlagen und
Anker oder Stellpfähle zu setzen;
2. Fahrzeuge oder Flöße an Marksteinen, Markpfählen, Kilometersteinen, Laternenträgern
oder Pfählen für Signale und Anschlagtafeln zu befestigen;
3. Flöße an Brücken-, Wasser= und Uferbauten zu schleifen oder mit denselben an
solche anzufahren;
4. eisenbeschlagene Fahrbäume oder Schorbäume in Wasser= oder Uferbauten einzusetzen
oder in Floßschleusen zu benützen;
5. die Laufbrücken auf den Schleusenthoren und Wehren, sowie überhaupt die
Schleusen und Wehranlagen ohne Erlaubniß des zuständigen Beamten unbefugter Weise zu
betreten;
6. die Umläufe, Schützen, Schleusen und Wehre ohne Genehmigung des zuständigen
Beamten zu öffnen;
Anker und Ankerketten über die Wehrrücken zu schleifen;
8. auf Flößen andere als schwimmende Gegenstände als Oberlast zu führen;
Schiffe und Flöße zusammen zu schleppen;
10. Schiffe bis zu mehr als 10 m Gesammtbreite neben einander zu kuppelu;
11. Flöße nebeneinander zu kuppeln;
12. Flöße zusammenzuhängen, während sie sich in Fahrt oder im Schiffahrtswege
befinden;
13. unter Brücken oder in der Bahn von Fähren vorzufahren;
14. Fahrzeuge quer treiben zu lassen;
15. oberhalb der Miltenberger Brücke vom Fahr abwärts am rechten Ufer Schiffe liegen
zu lassen, soferne sie nicht im Ein= oder Ausladen begriffen sind;
16. zwischen der Aschaffenburger Brücke und dem Pompejanum die Schleppkette (durch
den Kettendampfer) zu wechseln;
17. die im Strom oder am Ufer befindlichen Bojen, Schwimmer, Baken und andere
Schiffahrtszeichen zum Anlegen oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder von Flößen zu benutzen,
zu verschleppen oder unkenntlich zu machen;
18. ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde Seile oder Kabel über den
Strom zu legen;
19. in den Schleusen und Schleusenkanälen Asche, Schlacken, Abfälle und dergleichen
abzuwerfen;
20. im freien Fluß oberhalb der Aschaffenburger Brücke am linken Ufer und auf 200 m
Länge vom Hafeneinfahrtsthor abwärts am rechten Ufer Flöße anzulegen;
21. in der übrigen Strecke längs des Hafendammes daselbst mehrere Flöße nebeneinander
zu legen.
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Besondere
Verbote.