Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

24 II. 
8 41. 
Beförderung Hinsichtlich des Verkehrs mit Sprengstoffen auf dem Main wird auf die zufolge Ver- 
von Soreug- einbarung der Bundesregierungen erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit Spreng- 
stoffen · 
stoffen verwiesen. 
Beförd 
2 r zeung 8 42. 
ccher #a Bezüglich der Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender 
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stoffen, Gegenstände, sowie bezüglich der Beförderung ätzender und giftiger Stoffe finden die für den 
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grr Rhein jeweils geltenden Vorschriften gleichmäßige Anwendung. 
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tun g 48. 
Vorweisung Den mit der Strom= oder Schiffahrtspolizei betrauten Beamten müssen auf Verlangen 
Pen Schife von den Schiffsführern Schiffsattest, Aichschein und alle die Ladung betreffenden Papiere 
vorgelegt werden, auch haben die Führer und die Bemannung jede verlangte mündliche Aus- 
kunft über Schiff und Ladung oder Floß zu geben. 
Verzögerungen der Reisen sind hiebei thunlichst zu vermeiden. 
8 44. 
Aufrecht- Alle mit der Strom= und Schiffahrtspolizei betrauten Beamten sind befugt, sich jederzeit 
Saund der darüber Gewißheit zu verschaffen, daß den Vorschriften dieser Polizeiordnung entsprochen 
Sicherheit wird. Haben sie Grund zu der Annahme, daß bei einem auf der Fahrt begriffenen Schiff, 
Floß, Floßzuge oder Schleppzuge dies nicht der Fall sei, so können sie dessen Beilegen an der 
nächsten geeigneten Stelle anordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Beseitigung 
der Vorschriftswidrigkeiten fortgesetzt werden. 
§ 45 
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Mitführung Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes (Floßzuges) hat während der Ausübung seines 
der Polizei. Gewerbes einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den mit der Strom- 
ordnung. 
und Schiffahrtspolizei betrauten Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
g 46. 
Schlußbe · Diese Polizeiordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. 
stimmungen. Für die Schiffe, welche vor dem Inkrafttreten dieser Polizeiordnung schon den Main 
befahren haben, beginnt die Verpflichtung zur Führung eines Schiffsattestes (§ 2) erst 4 Jahre 
nach diesem Zeitpunkte. 
Zu dem im ersten Absatze bezeichneten Zeitpunkte treten alle bisherigen Polizeivorschriften 
für die Schiffahrt und Flößerei auf dem regulirten Main außer Wirksamkeit. 
Unberührt bleiben alle besonderen, im sicherheits-, gesundheits-, feuer-, strom= und hafeu- 
polizeilichen Interesse, namentlich auch die für die einzelnen Fähren erlassenen Polizeivorschriften.
	        
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