Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

30 II. 
Zur Nachtzeit, dann bei nebligem Wetter, wird die Wahrschauflagge durch eine Laterne 
mit rothem Licht ersetzt. 
4. Wahrschau für die Flußstrecke Würzburg—Zell. 
Die bevorstehende Ankunft eines Kettenschleppzuges in Würzburg wird durch dessen 
Führer von Thüngersheim aus dem Wehrmeister in Würzburg telegraphisch mitgetheilt. 
Der Wehrmeister in Würzburg sperrt hierauf die Abfahrt der Schiffe und Flöße von 
Würzburg so rechtzeitig, daß der Fahrweg von Zell bis Würzburg für den Kettenschleppzug 
frei bleibt. 
Vom Zeitpunkte der angeordneten Sperre ab darf kein Schiff und kein Floß mehr von 
seinem Liegeplatz abfahren, solange, bis der Kettenschleppzug diesen Liegeplatz passirt hat. 
(Für etwa gerade abgegangene oder unterhalb Würzburg abgehende Thalschiffe und Flöße 
siehe das Signal Nr. 37 und 38 der Anlage 1 Ziffer 1 b.) 
5. Wahrschau für die Flußstrecke bei und unterhalb Kitzingen. 
Die bevorstehende Ankunft eines Kettenschleppzuges in Kitzingen wird von dessen Führer 
dem Mainfährer in Mainstockheim durch telegraphische Bekanntgabe der Abfahrt des Ketten- 
schleppzuges in Marktbreit von diesem Orte aus mitgetheilt. 
Der Mainfährer zu Mainstockheim sperrt hierauf die Weiterfahrt der Thalschiffe und 
der Flöße nach Kitzingen. 
Vom Zeitpunkte der angeordneten Sperre ab haben alle Thalschiffe und die Flöße bei 
Mainstockheim beizufahren und dort so lange zu liegen, bis der Führer des Kettenschleppzuges 
dessen erfolgte Ankunft in Kitzingen durch einen einmaligen außergewöhnlich gedehnten Pfiff 
mit dem Nebelhorn signalisirt. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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