Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. IV. 39 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 18. Januar 1902. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern: die Berufspflichten der 
Hebammen betreffend; die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamt betrefsend; die Ge- 
währung von Entschädigungen bei Seuchenwerlusten betreffend; der Ministerien der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts und der Finanzen : den Vollzug des Gesetzes über die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 11. Juni 1809 
betreffend; den Vollzug des Gesetzes über die Bestenerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer) vom 6. Mai 1899 
betrefftend; des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der Grund= und 
Pfandbücher für abgesonderte Gemarkungen betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 2. Januar 1902.) 
Die Berufspflichten der Hebammen betreffend. 
Auf Grund des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs wird unter Aufhebung der Verordnung 
vom 5. März 1894, das Hebammenwesen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 117), verordnet, was folgt: 
Die Hebammen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Berufs nach der Dienstweisung 
vom Heutigen, von welcher jeder Hebamme durch das Bezirksamt ein Abdruck zugestellt 
werden wird, zu richten. 
Zuwiderhandlungen gegen die Dienstweisung werden, insofern nicht disciplinäre Ahndung 
stattfindet, auf Grund des § 134 Polizeistrafgesetzbuchs an Geld bis zu 150 Mark oder mit 
Haft bis zu 4 Wochen bestraft. 
Karlsruhe, den 2. Januar 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Conradi. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 7
	        
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