40 IV.
Verordnung.
(Vom 14. Januar 1902.)
Die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamt betreffend.
Auf Grund des § 20 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall-
versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 573) wird mit Allerhöchster
Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 9. Januar 1902 verordnet,
was folgt:
81.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts bemißt sich im Verfahren
vor dem Landesversicherungsamt auf den Betrag von fünf bis fünfzig Mark.
Schweben in einem Streitfalle gegen mehrere Bescheide Rechtsmittel, so gilt das Ver-
fahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkannt wird, nur als ein Verfahren.
82.
Für die Theilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte kann, wenn
die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, eine angemessene Entschädigung außer der
Vergütung zugebilligt werden.
Eine Erstattung der Kosten für eine Reise zur mündlichen Verhandlung sowie von
sonstigen Auslagen findet nicht statt. Jedoch ist bei der Festsetzung der im § 1 bezeichneten
Vergütung innerhalb der dort gezogenen Grenzen auf Schreibgebühren und Portoauslagen
Rücksicht zu nehmen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Karlsruhe, den 14. Januar 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vat. Dr. Paul.