Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

IV. 41 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. Januar 1902.) 
Die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend. 
Die Bestimmungen in der Verordnung vom 15. November 1894, die Gewährung von 
Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 430), 
werden hinsichtlich der Gemeinden Gerchsheim und Großrinderfeld (Amtsbezirk Tauber= 
bischofsheim) mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. 
Karlsruhe, den 12. Januar 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vat. Föhrenbach. 
Verordnung. 
(Vom 8. Januar 1902.) 
Den Vollzug des Gesetzes über die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 14. Juni 1899 betreffend. 
Die Verordnung vom 8. Dezember 1899 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 829 — 
erleidet folgende Aenderungen: 
1. Der Absatz 3 des § 38 erhält folgende Fassung: 
„3. Auf die Einziehung der Strafe und der Kosten findet § 76 Absatz 2 Anwendung."“ 
2. Hinter § 100 wird folgende Vorschrift eingesetzt: 
§ 100 a. 
Im Anschluß an die Aufstellung der Hebrollen und Uebersichten hat der Notar viertel- 
jährlich und erstmals für das Vierteljahr 21. November 1901 bis 20. Februar 1902 der 
Steuerdirektion (Rechnungsrevision) ohne Begleitschreiben eine nach Muster IVa zu fertigende, Wister 
sämmtliche Steuereinnehmereien seines Bezirks in alphabetischer Reihenfolge enthaltende 
Zusammenstellung der in den letzten drei Monaten in die Erbschafts= und Schenkungssteuer- 
listen eingetragenen Steuerbeträge mitzutheilen. Ein von dem Notar zu unterzeichnender 
Entwurf dieser Zusammenstellung ist bei den Akten zurückzubehalten. 
Karlsruhe, den 8. Januar 1902. 
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium 
der Justiz, des Kultus und Unterrichts. der Finanzen. 
von Dusch. Buchenberger. 
Vät. Sammet.
	        
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