Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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V. 
. Fußböden sind, falls sie stark verunreinigt wurden, zuerst mit heißer Seifenlösung') 
aufzuwaschen, im Uebrigen mit den unter a genannten Desinfektionsflüssigkeiten sorg- 
fältig abzuwaschen. 
Parketböden sind mit weichen, in die genannten Lösungen getauchten und aus- 
gedrückten Lappen abzureiben und sofort abzutrocknen. 
Bei Möbeln werden die polirten Theile mit einem weichen, in eine der unter 
genannten Lösungen getauchten und ausgedrückten Lappen abgerieben und sofort mit 
einem trockenen Lappen nachgerieben; dasselbe geschieht mit geschnitzten und gebeizten 
Holztheilen. Die Rückwände, Decken 2c. und alle nicht polirten beziehungsweise nicht 
gebeizten Theile werden zweimal hintereinander mit den genannten Lösungen abge- 
waschen; bei starker Beschmutzung sind sie, vor Anwendung der Desinfektionslösungen, 
mit heißer Seifenlösung tüchtig zu reinigen. 
. Polstermöbel sind im Freien auszuklopfen, wenn thunlich zu sonnen und zu lüften. 
Bilder, auch Oelgemälde, welche sich nicht unter Glas befinden, werden einschließlich 
der Rahmen mit trockener, weicher Watte abgewischt und diese dann verbrannt. 
. Metallgegenstände sowie Glas= und Porzellansachen werden ¼ Stunde 
im Wasser gekocht und, soweit sie nicht ausgekocht werden können, mit in die genannten 
Desinfektionslösungen getauchten Lappen gründlich ausgewaschen und abgetrocknet. 
. Zum Abreiben und Waschen verwendete Lappen sowie Gegenstände von geringem 
Werth (wie Bettstroh) sind zu verbrennen. 
mBetten, einschließlich der Kissen, Matraten, Teppiche ꝛc. sowie Kleider, 
Leib- und Bettwäsche werden am besten im Dampfdesi Ssapparat der Ein- 
wirkung des strömenden Dampfes ausgesetzt. Zu diesem zwecte sind die zu des- 
infizirenden Gegenstände, ehe mit der Desinfektion des Zimmers begonnen wird, in 
Tücher einzupacken, welche mit einer der unter n genannten Desinfektionslösungen an- 
gefeuchtet sind. 
Steht kein Dampfdesinfektionsapparat zur Verfügung, so werden Bett= und Leib- 
wäsche sowie alle sonstigen waschberen Gegenstände, ohne sie vorher zu schütteln oder 
abzustäuben, in einer der genannten Desinfektionslösungen 24 Stunden lang einge- 
weicht, dann ½ Stunde in Wasser gekocht und in heißer Seifenlösung ausgewaschen. 
Nicht waschbare Kleider werden, wenn kein Dampfapparat zur Verfügung steht, 
Möglichst lang der frischen Luft und dem Sonnenlicht ausgesetzt, nachdem sie zuvor 
im Freien ausgestäubt sind. 
  
  
Stiefel, Schuhe und dergleichen, ebenso Gummiwaaren sind durch Abwaschen mit einer 
der unter à genannten Desinfektionslösungen zu desinfiziren. 
Der Auswurf des Kranken wird entweder zugleich mit den Spucknäpfen, in die er 
entleert ist, im Dampfapparat durch die Einwirkung des strömenden Dampfes des- 
infizirt oder in die Abortgruben verbracht, worauf alsdann die Spucknäpfe nach lit. 1 
besonders zu desinfiziren sind. 
*) 20 gEr Schmierseife auf 10 Liter Wasser.
	        
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